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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 37/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 133 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 37/07

vom 26. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 26. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 206.415 Euro festgesetzt.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Revisionsgericht wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, dass der Schuldner Partei des Kaufvertrages, der Kaufpreis in Höhe von 100.000 Euro aber an einen Dritten zu zahlen war. Die behauptete spätere Weiterleitung des Geldes an den Schuldner war unerheblich, weil es für die Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 2 InsO) allein auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung ankommt (BGHZ 129, 236, 242 f). Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist außerdem dadurch eingetreten, dass ein weiterer Teil der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, unpfändbar war (vgl. BGHZ 130, 314, 318). Die beiden vom Berufungsgericht für das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung angeführten Gründe tragen die Entscheidung je für sich; denn die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO sind bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner eine die Minderung seines haftenden Vermögens nur teilweise ausgleichende Gegenleistung erhält (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 132 Rn. 11).

Die von der Beklagten zur fehlenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und zur fehlenden Kenntnis der Beklagten benannten Zeugen brauchten nicht gehört zu werden, weil sie einen anderen Sachverhalt als denjenigen betrafen, welchen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat gut nachvollziehbar angenommen, dass der Schuldner spätestens aufgrund des Bescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15. Mai 2002 von der Gefährdung der Kundengelder wusste. Dass der Schuldner diesen Bescheid nicht gekannt habe, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; dafür, dass sie selbst keine Kenntnis hatte, hat sie keinen geeigneten Beweis angetreten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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