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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: IX ZR 372/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 675

Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der einen Ehegatten im Scheidungsverbundverfahren wegen der vergleichsweisen Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs nach der Veräußerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks zu beraten hat.

BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - OLG Celle LG Hannover


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 372/98

Verkündet am: 13. April 2000

Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 55.009,70 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch.

Der Beklagte vertrat den Kläger in dessen Ehescheidungsverfahren. Am 26. November 1993 kam es im Anschluß an einen Termin beim Familiengericht zwischen dem Kläger und dem Anwalt der Gegenseite im Beisein des Beklagten zu einem Gespräch über die bis dahin streitige Verteilung des Hausrats, die Renovierung der früheren Ehewohnung sowie die Auskehr eines Erlösrestes von 20.000 DM aus dem Verkauf eines beiden Ehegatten gehörenden Mehrfamilienhauses. Der Gegenanwalt verstand die Äußerungen des Klägers im Sinne eines Vergleichsangebots und nahm dies mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 namens seiner Mandantin an.

Der Kläger nahm, anderweitig vertreten, seine Ehefrau erfolglos auf Feststellung in Anspruch, daß kein Vergleich zustande gekommen sei. In einem weiteren Verfahren verlangte der Kläger von seiner Ehefrau - unter Berücksichtigung der erhaltenen 20.000 DM - Zahlung von zuletzt noch 55.009,70 DM als Ausgleich für Aufwendungen auf das Wohnhaus, die er - Kläger - als Gesamtschuldner über das Maß seiner internen Beteiligung hinaus erbracht habe. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab, weil der Anspruch durch Vergleich vom 26. November/1. Dezember 1993 erledigt sei (6 O 420/96). In der zweiten Instanz verweigerte das Oberlandesgericht Celle die von dem Kläger erbetene Prozeßkostenhilfe; dieser nahm daraufhin seine Berufung zurück (10 U 20/97).

Wegen der Kostenlast aus dem Feststellungsverfahren in Höhe von 45.926,55 DM und des im zweiten Vorprozeß erlittenen Verlusts der Ausgleichsforderung gegen seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 55.009,70 DM hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz verklagt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hat der Senat nur angenommen, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen des gescheiterten Gesamtschuldnerausgleichs zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger bei dem Gespräch am 26. November 1993 darauf hinzuweisen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite ein verbindliches mündliches Angebot zu unterbreiten. Außerdem hätte der Beklagte den Inhalt des Angebots schriftlich festhalten müssen, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der sich aus dem Vergleich ergebenden Rechte und Pflichten entgegenzuwirken. Diese Pflichten habe der Beklagte verletzt.

Dadurch sei dem Kläger aber kein Schaden entstanden. Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen der Aufwendungen des Klägers für das Hausgrundstück sei nicht lediglich an dem Vergleich gescheitert. Er sei vielmehr nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen gewesen, weil die Gesamtschuldner - der Kläger und seine frühere Ehefrau - "ein anderes bestimmt" gehabt hätten. Soweit es um Aufwendungen vor der Trennung der Eheleute gehe, sei das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert gewesen. Etwaige Aufwendungen nach der Trennung seien durch den Betrag von 20.000 DM abgegolten, der aufgrund des Vergleichs dem Kläger aus dem Verkaufserlös zugeflossen sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, bestehen allerdings keine durchgreifenden Bedenken.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluß eines Vergleichs, muß er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße bei einem Abfindungsvergleich. Besteht die Möglichkeit, daß der Mandant sich nicht im klaren darüber ist, seine Äußerungen könnten als bindendes Vergleichsangebot verstanden werden, hat der Anwalt ihn auch darüber zu belehren. Vor unüberlegten Erklärungen hat er ihn zu warnen.

Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte - unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens - den Kläger insbesondere darauf aufmerksam machen müssen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite einen Vergleich vorzuschlagen, der dahin verstanden werden könne, daß er - Kläger - auch die Beilegung des Streits über den Ausgleich der Belastungen durch die Aufwendungen für das Hausgrundstück anbiete und sich gegen Auskehr des restlichen Erlöses von 20.000 DM für abgefunden erkläre. Mag die im Vorprozeß gefundene Auslegung des Vergleichs als Abfindungsvergleich auch nicht nahegelegen haben, so war ein derartiges Verständnis doch für einen sorgfältigen Anwalt in Betracht zu ziehen. Dem Beklagten mußte sich aufdrängen, daß der Kläger auf Aufwendungsersatzansprüche nicht verzichten wollte. Weiter hätte der Beklagte den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, daß der Abschluß eines derartigen Abfindungsvergleichs jedenfalls als verfrüht erscheine, wenn über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erst vorläufige Erkenntnisse vorlägen. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist bislang unwiderlegt.

b) Der Beklagte hat in der Revisionsverhandlung eingewandt, er sei nicht verpflichtet gewesen, ein spontanes Angebot des Klägers zu verhindern.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen spricht jedoch nichts dafür, daß der Beklagte von einem unangekündigten Vergleichsangebot in einer Weise überrumpelt worden ist, daß ihm keine Möglichkeit blieb, dem Kläger zu einem überlegteren Vorgehen zu raten und ihn über die Vor- und Nachteile des vorgeschlagenen Vergleichs zu belehren. Nach dem Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung hat der Kläger ihm schon vor der mündlichen Verhandlung am 26. November 1993 mitgeteilt, daß er "die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hinsichtlich des Hausratsverfahrens, der ehelichen Wohnung und des auf dem Notaranderkonto ruhenden restlichen Kauferlöses" sehe. Daraufhin hat der Beklagte - wiederum nach seinem eigenen Vortrag - dem Kläger erklärt, man könne diesbezüglich nach dem Termin mit dem Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau sprechen. Es entwickelte sich sodann ein ausführliches Gespräch, durch dessen Ablauf der Beklagte nicht überrascht werden konnte.

2. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für den Verlust des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich kann - jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage - nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau ohnehin ausgeschlossen gewesen sei.

a) Das Berufungsgericht ist - wie sich aus der Wiedergabe der Gründe der in der Sache 10 U 20/97 ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung ergibt -, davon ausgegangen, daß der Kläger und seine frühere Ehefrau gemeinsam Eigentümer eines - teilweise vermieteten - Hausgrundstücks waren. Der Kläger machte geltend, die durch die Mieteinnahmen nicht gedeckten Aufwendungen, die teils auf die Zeit intakter Ehe, teils auf die Zeit nach der Trennung entfallen seien, allein getragen zu haben. Nach der Trennung wurde das Objekt mit erheblichem Gewinn veräußert. Der Erlös wurde unter den Eheleuten geteilt. Abgesehen von der Zahlung in Höhe von 20.000 DM, die aufgrund des Vergleichs vom 26. November/1. Dezember 1993 dem Kläger zufloß, wurden die angeblichen Aufwendungen des Klägers nicht berücksichtigt.

b) Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht den Ausschluß des Gesamtschuldnerausgleichs.

aa) Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Verbindlichkeiten in bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand intern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB). Haften die Teilhaber nach außen als Gesamtschuldner, so kann ein jeder bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, "daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird" (§ 755 Abs. 1 BGB). Hat ein Gesamtschuldner an den Gläubiger mehr geleistet, als es seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht, so hat er gegen den anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt auch für Ehegatten. Der Güterstand, in dem sie leben, beeinflußt die grundsätzlich bestehende Ausgleichspflicht nicht (BGHZ 87, 265, 270; BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1240; v. 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, NJW-RR 1989, 66, 67).

Die Haftung zu gleichen Anteilen ändert sich jedoch, soweit "ein anderes bestimmt" ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ergeben aus Gesetz, aus Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses, aus der Natur der Sache oder auch aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGHZ 87, 265, 268; BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 94/86, aaO; v. 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 677). So kann während des Zusammenlebens in der Ehe die anteilige Haftung im Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Handhabung der Ehegatten. Häufig wird der alleinverdienende Teil die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks übernehmen, während der andere Teil sich der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung widmet. Ein Ausgleichsanspruch unter den Ehegatten scheidet hier für die Zeit des Zusammenlebens aus, weil die Ehegatten mit dem Erwerb von Miteigentum zugleich zum Ausdruck bringen, daß sie die Haushaltsführung als der Erwerbstätigkeit gleichwertig erachten und daß damit beide gleichmäßig am Vermögenserwerb während der Ehe teilnehmen sollen. Die Ausgleichsregel des § 426 BGB kann nur für die Zeit nach der Trennung eingreifen (BGHZ 87, 265, 269 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, aaO S. 678; v. 13. November 1994 - XII ZR 125/95, NJW 1995, 731, 733; v. 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, 653).

Erzielen dagegen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, daß beide entsprechend ihren jeweiligen Einkommen für die Schulden mithaften (BGH, Urt. v. 3. November 1983 - IX ZR 104/82, FamRZ 1984, 29, 30; v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, FamRZ 1988, 264, 265; v. 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, aaO; Hahne AnwBl. 1999, 520, 524). Haben zum Beispiel beide Eheleute bestimmte Teile ihres Einkommens für die Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewandt, legt dies den Schluß nahe, daß sie nach den Verhältnissen ihrer Ehe generell beide für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatten (BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO; v. 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, aaO).

Die Beweislast für solche Umstände, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 BGB ergeben kann, liegt bei demjenigen, der sich gegenüber dem Ausgleichsanspruch darauf beruft (BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1241; v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO; Hahne AnwBl. 1999, 520, 525).

bb) Wurden zur Tilgung der gemeinsamen, auf das Hausgrundstück bezogenen Verbindlichkeiten zuerst die - dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam zustehenden - Einnahmen aus der Vermietung der nicht selbst genutzten Wohnungen eingesetzt, hat sich die Ehefrau mithin jedenfalls mit diesem Teil ihrer Einkünfte an den Kosten des Hausgrundstücks beteiligt. Das spricht gegen eine intern allein den Kläger treffende Zahlungspflicht. Es kommt hinzu, daß der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vorgetragen hat, die Ehefrau habe "Erwerbseinkünfte" gehabt. Das konnte einer Anwendung der Grundsätze über die "Hausfrauenehe" ebenfalls entgegenstehen.

III.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).

1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Vergleich für den Kläger nachteilig war, dieser also durch dessen Abschluß einen Schaden erlitt. Das Berufungsgericht ist zwar der Meinung gewesen, dem Kläger sei "schon wegen des Vorwegbetrages in Höhe von 20.000 DM ... mehr aus der Erlösverteilung zugeflossen, als ihm eigentlich bei korrekter Abrechnung ... zugestanden hätte". Dieser Ansicht liegt indes die - unrichtige - Vorstellung zugrunde, die Abrechnung habe sich lediglich auf die Zeit ab Trennung der Parteien zu beziehen. Nach den Feststellungen im Verfahren des OLG Celle 10 U 20/97, denen sich das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren angeschlossen hat, entfielen die Aufwendungen des Klägers größtenteils auf die Zeit vor der Trennung. In Ermangelung anderweitiger Feststellungen ist deshalb von der Behauptung des Klägers auszugehen, als Gesamtschuldnerausgleich hätten ihm nicht nur 20.000 DM, sondern 75.009,70 DM zugestanden.

2. Für den Ursachenzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden des Klägers kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen.

a) Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß der Kläger, wenn der Beklagte seinen unter II 1 dargelegten Pflichten genügt hätte, sich beratungsgerecht - nämlich im Sinne eines Zuwartens, bis die endgültigen Zahlen vorlagen - verhalten hätte. Ausgehend von dem - hier zu unterstellenden - Bestehen eines Anspruchs in Höhe von 75.009,70 DM, hätte jeder anwaltliche Berater dem Kläger später, als das Zahlenmaterial vorlag, vom Abschluß eines Vergleichs mit dem Inhalt der am 26. November 1993 abgegebenen Erklärung abgeraten. Auch insofern spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein beratungsgemäßes Verhalten des Klägers.

b) Der Zurechnungszusammenhang ist weder durch die Verweigerung der vom Kläger im Vorprozeß nachgesuchten Prozeßkostenhilfe noch durch die dadurch veranlaßte Zurücknahme der Berufung unterbrochen worden.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers auch deshalb zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Gesamtschuldnerausgleichs bereits "dem Grunde nach" nicht bestünden. Das war möglicherweise falsch (siehe oben II 2). Gegebenenfalls hat das Oberlandesgericht aber dadurch keine selbständige Ursache für den Schaden des Klägers gesetzt. Zum einen war der Schaden bereits - mit dem Vergleichsschluß - eingetreten, als der Prozeßkostenhilfebeschluß erging. Außerdem hatte das Landgericht Hannover in der ersten Instanz die Klage wegen des Vergleichs - also des vom Beklagten zu vertretenden Umstands - abgewiesen, und das Oberlandesgericht Celle hat diesen Gesichtspunkt immerhin, in zweiter Linie, ebenfalls aufgegriffen. Unter diesen Umständen kann der zusätzliche Fehler eines Dritten den Schädiger nicht entlasten.

Die durch die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe veranlaßte Rücknahme der Berufung steht der Zurechnung des Schadens ebenfalls nicht entgegen. Denn damit hat der Kläger nur die Konsequenzen aus der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe gezogen.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht entscheidungsreif ist.

Weder steht fest, wie hoch die Einkommen der Eheleute im einzelnen waren, noch wie sich dazu die Beträge verhielten, die sie laufend für die Kosten des Hausanwesens aufwendeten. Ferner kann es für die Frage der internen Haftung und die Änderung des Ausgleichsmaßstabes neben den Einkommensverhältnissen auch auf die Vermögensverhältnisse beider Eheleute ankommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO). Hierzu ist nichts festgestellt. Außerdem kann die zwischen den Parteien umstrittene, bisher tatrichterlich nicht aufgeklärte Frage erheblich werden, wer die Anzahlung für das Grundstück aufgebracht hat. Schließlich kann die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 25. August 1998 aufgestellte, beweisbewehrte Behauptung bedeutsam werden, es sei zwischen den Eheleuten und dem Vater des Klägers, der zur Finanzierung der Umbauarbeiten 170.000 DM zugeschossen habe, vereinbart worden, daß diese Gelder im Falle des Scheiterns der Ehe zurückgezahlt werden müßten und daß sich daran auch die Ehefrau beteiligen müsse.

Ende der Entscheidung

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