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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 388/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 388/97

vom

26. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 26. November 1998

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revision: 255.989,63 DM.

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere ist die Auslegung des Berufungsgerichts, der "Kreditvertrag" vom 22. Dezember 1986 stelle nur die Aufstockung eines einheitlichen Kontokorrentkredits dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.



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