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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 39/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 39/07

vom 8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 57.955,20 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, wonach der Kläger teils nicht aktiv- und die Beklagte teils nicht passivlegitimiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Rügen, weil es sich um bloße Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt. Davon abgesehen sind die geltend gemachten Grundrechtsverstöße nicht begründet.

2. Die Hauptbegründung zur Abweisung der Klage beruht nicht auf Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Den Vorwurf, Buchhaltung und Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 und 1993 nicht erstellt zu haben, hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die Vorlage von Unterlagen, welche die Fertigung dieser Leistungen ausweisen, als nicht nachvollziehbar erachtet. Dem Außenprüfungsbericht des Finanzamts kann entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnommen werden, dass diese Unterlagen nicht vorhanden waren, weil lediglich das Fehlen einzelner Nachweise beanstandet wird.

b) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, das Vorbringen des Klägers, mit dem er eine Aufforderung der Beklagten zur Vorlage bestimmter Unterlagen im Berufungsrechtszug erstmals bestritten hat, zu berücksichtigen. Wird eine Klage - wie im Streitfall - wegen Verjährung abgewiesen, kann die Partei nicht generell zu den von dem Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen neu vortragen. Vielmehr ist § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nur unter der - im Streitfall nicht gegebenen - zusätzlichen Voraussetzung anwendbar, dass die fehlerhafte Rechtsauffassung des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213, 2215). Das Berufungsgericht brauchte dem für die Behauptung, sämtliche angeforderten Unterlagen stets zeitnah und vollständig an die Beklagte weitergeleitet zu haben, angebotenen Beweis schon deshalb nicht nachzugehen, weil diese Darstellung mit dem Vorbringen, von der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen nicht aufgefordert worden zu sein, unvereinbar ist. Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht den Sachvortrag rechtsfehlerfrei als unsubstantiiert erachtet.

d) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Zeugen B. zu der Behauptung zu hören, dass er die Werkverträge zur Fertigung der Steuererklärungen der Jahre 1994 bis 1997 nicht benötigt habe, weil der Klägervertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hatte, dass die Entbehrlichkeit der Verträge auf dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und der damit verbundenen Fälligkeit der Sicherheitseinbehalte beruhe.

e) Da die Beklagte den Zugang einer Reihe von Steuerbescheiden bereits im ersten Rechtszug bestritten hatte, musste dem Kläger ohne gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) die Beweisbedürftigkeit seines Vorbringens und damit die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln klar sein.

f) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen durch die Beklagte eine Differenzierung zwischen den dem früheren Einzelberater K. und den der Beklagten überlassenen Unterlagen verlangt hat. Zwar mag die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Anlage die der Beklagten überreichten Unterlagen ausweisen. Es ist jedoch nicht ordnungsgemäß gerügt, dass sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang schriftsätzlich auf die Unterlagen berufen hat (BGHZ, 14, 205, 209 f).

Ende der Entscheidung

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