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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 404/99
Rechtsgebiete: ZPO, StVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 287 Abs. 1
StVO § 9 Abs. 3
BGB § 252
BGB § 843 Abs. 3
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 252 Satz 2
BGB § 843 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 404/99

Verkündet am: 8. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der damals 28 Jahre alte Kläger wurde am 3. September 1993 gegen 23.45 Uhr mit seinem Fahrrad ohne eingeschaltete Frontleuchte von einem linksabbiegenden PKW erfaßt und schwer verletzt; u.a. verlor er sein Augenlicht. Der Kläger erteilte nach dem Unfall seinem Vetter M. S. Generalvollmacht, der seinerseits den beklagten Rechtsanwalt mit der Regelung der Unfallschadenssache betraute.

Der Beklagte schloß mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Abfindungsvergleiche über den immateriellen und den materiellen Schadensersatz. Der Kläger, der nach einer Ausreiseaufforderung der zuständigen Behörde als lediglich geduldeter Ausländer im Winter 1995 in seine bosnische Heimat zurückkehrte, hat den Beklagten wegen der Nachteile jener Abfindungsvergleiche auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der Abfindung des immateriellen Schadens ist die Klage in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Im übrigen hat das Landgericht die zunächst auf einen Teilbetrag gerichtete Klage nach erster Berufung des Klägers und Zurückverweisung gleichfalls abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die in der Berufungsverhandlung geänderte Klage festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 3. September 1993 zu 80 % zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche durch die erhaltene Abfindungszahlung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe von 250.000 DM nicht bereits ausgeglichen sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Ziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Klägers hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungsausspruch damit begründet, daß der Beklagte vor dem Abschluß des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 den Generalbevollmächtigten des Klägers über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des abgefundenen materiellen Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend aufgeklärt habe, der Generalbevollmächtigte andernfalls der Abfindungssumme von 250.000 DM nicht zugestimmt hätte und die Abfindung wahrscheinlich nicht ausreiche, um den Gesamtschaden des Klägers abzüglich eines Eigenanteils von 20 v.H. zu decken.

Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

II.

Der Kläger begehrt den Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens aufgrund behaupteter Verletzung anwaltlicher Vertragspflichten (§ 675 BGB), wenngleich sich das Anwaltsmandat selbst auf die Regulierung eines Rechtsgüterschadens (schwere Körperverletzung) bezog. Die somit schon prozessual (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063) notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadens als Folge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 kann nach dem Vortrag des Klägers mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. Denn es kommt nicht darauf an, ob die gezahlte Abfindungssumme den Gesamtschaden des Klägers auch dann abdeckt, wenn sich durch eine Verschlechterung seiner Gesundheit, seiner gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse oder durch Veränderungen im öffentlichen Gesundheitswesen oder den wirtschaftlichen Lebensbedingungen in seiner Heimat ein künftiger Mehrbedarf herausstellt.

Das Prognoserisiko eines künftigen Mehrbedarfs hat der Kläger bewußt übernommen, als er statt einer Erwerbsausfall- und Mehrbedarfsrente von dem Haftpflichtversicherer eine Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB verlangte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79, NJW 1981, 818, 820; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß 23. Aufl. Kap. 4 Rn. 179); denn eine Abänderungsklage entsprechend § 323 ZPO ist hier jedenfalls für die vom Berufungsgericht erwogenen generell vorhersehbaren Möglichkeiten eines künftigen Mehrbedarfs ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Generalbevollmächtigte eine Kapitalabfindung für den Kläger gefordert hatte, allerdings für den erlittenen materiellen Schaden in Höhe eines Betrages von 400.000 DM. Das Berufungsgericht hätte demnach prüfen müssen, ob gerade durch die Unterschreitung dieser Abfindungssumme für den Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein Regulierungsschaden wahrscheinlich geworden ist, weil ein andernfalls möglicher Rechtsstreit begründete Aussicht auf einen weitergehenden Erfolg geboten hätte. Diese Frage kann der Senat nach dem festgestellten Streitverhältnis nicht abschließend beantworten.

III.

Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits wird sich das Berufungsgericht erneut mit den Erwägungen auseinanderzusetzen haben, mit denen das Landgericht eine Schadenswahrscheinlichkeit aufgrund des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 verneint hat. Daneben sind auch die nachfolgend genannten Gesichtspunkte einzubeziehen.

1. Für den Fall eines Rechtsstreits war die Höhe des klägerischen Mitverschuldens offen. Das Landgericht hat im einzelnen begründet, daß sich der Kläger nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 30 v.H. anrechnen zu lassen habe. Dieser Anteil wäre bei Annahme grober Fahrlässigkeit auf seiten des Klägers, die das Landgericht bejaht, aus Rechtsgründen nicht zu hoch bemessen (vgl. OLG Köln, VRS Bd. 73, 176, 177), mag auch der Kraftfahrer hier leicht fahrlässig gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 3 StVO verstoßen haben. Das Berufungsgericht hat infolge seines unrichtigen Ausgangspunktes bisher bei seinen weiteren Erwägungen nur die in den Abfindungsvergleichen zugrundegelegte Mitverschuldenshöhe des Klägers von 20 v.H. übernommen. Es wird insoweit nunmehr eigene Feststellungen zu treffen haben.

Gerade unter den vom Berufungsgericht nach bisheriger Verhandlung festgestellten Sichtverhältnissen am Unfallort ist der Betrieb der Frontleuchte von erheblicher Bedeutung, damit entgegenkommende und linksabbiegende Kraftfahrer den im spitzen Winkel von vorn herannahenden Fahrradfahrer rechtzeitig erkennen können. Der erneute Berufungsdurchgang wird den Parteien zudem Gelegenheit geben, zur Frage des Mitverschuldens auch die polizeiliche Unfallakte mit den in den Prozeßakten nicht enthaltenen Lichtbildern des Sachverständigen K. zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. In die tatrichterliche Bewertung des Sichtversuches, den der Sachverständige längere Zeit nach dem Unfall unternommen hat, werden dabei auch die Witterungsverhältnisse und etwaige Behinderungen, denen der Kraftfahrer bei Nieselregen (GA 236) und Scheibenwischerbetrieb ausgesetzt ist, einzufließen haben.

2. Bei der Kapitalisierung eines klägerischen Rentenanspruchs als Berechnungsbasis der verlangten Abfindung ist für die neuerliche Prüfung der Schadenswahrscheinlichkeit im Gegensatz zu dem aufgehobenen Urteil gleichfalls nicht von den für den Kläger teils zu ungünstigen, teils erheblich zu günstigen Berechnungsbeispielen des Beklagten auszugehen.

a) Für die Höhe des Erwerbsausfallersatzes (§§ 842, 843 Abs. 1, § 252 BGB) ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, daß der Kläger als ungelernter Arbeiter ein beträchtliches Beschäftigungsrisiko trug. Er war bei seinem Vetter und späteren Generalbevollmächtigten als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und hatte dort nur kurzzeitig den in der Berechnung des Beklagten zugrunde gelegten monatlichen Nettoverdienst von 2.100 DM erzielt. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht vom 23. August 1999 (Protokoll S. 17, GA 580) hat der Generalbevollmächtigte des Klägers erklärt, selbst seit vier Jahren arbeitslos zu sein. Er hätte also den Kläger, wäre jener bis dahin gesund und bei ihm in Arbeit geblieben, spätestens bei Aufgabe seines Geschäftes entlassen müssen. Der Kläger hätte unter diesen Umständen schon im Haftpflichtprozeß Anknüpfungstatsachen dafür darlegen müssen, wann, wo und zu welchen Arbeitsbedingungen er ab 1995 ohne den Unfall anderwärts wieder Arbeit und Verdienst gefunden hätte. Andererseits ist zu prüfen, in welchem Umfang bei Beschäftigungslücken gegebenenfalls Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestanden hätten. Im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsrisiko sind auch die ausländerrechtliche Stellung des Klägers und die vom Landgericht näher geprüften Verdienstmöglichkeiten eines ungelernten Arbeiters in seiner Heimat zu würdigen. Dabei dürfen im Hinblick auf die Erleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO insgesamt an die Darlegung der Anknüpfungstatsachen für den Erwerbsschaden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist gerade bei jüngeren Geschädigten davon auszugehen, daß sie grundsätzlich die sich ihnen bietenden Möglichkeiten nutzen werden, ihre Existenz durch Arbeitseinkommen zu sichern. Den insoweit verbleibenden Risiken (Zeiten der Arbeitslosigkeit etc.) kann gegebenenfalls durch Abschläge von dem zu prognostizierenden Lebenseinkommen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; v. 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; v. 3. März 1998 - VI ZR 385/96, VersR 1998, 772, 773; v. 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233 und v. 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522).

Die Erwerbsausfallrente des Klägers kann hier andererseits nicht - wie vom Beklagten beispielhaft entwickelt - ohne Einschränkung auf 46 Jahre hochgerechnet werden. Maßgebend sind der unfallbedingte Lohnausfall vom Ende der Krankengeldzahlungen bis zum Zeitpunkt eines altersbedingten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben sowie eine in dieser Zeit erarbeitete Altersrente.

b) Zu verletzungsbedingt vermehrten Bedürfnissen des Klägers ist zunächst zu prüfen, was der Beklagte in einem etwaigen Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer unter Entfaltung aller zumutbaren Bemühungen um Information hätte vortragen können. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die schriftlichen Rückfragen des Beklagten vom 16. Mai und 14. Juni 1995 an den Generalbevollmächtigten des Klägers (GA 47-49) zu würdigen sein. Erst nach seiner Rückfrage vom 16. Mai 1995 hat der Beklagte dem Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 19. Mai 1995 (GA 126) mitgeteilt, daß Pflegeleistungen und Pflegekosten bei dem Kläger nicht anfielen. Demgegenüber ist zu bedenken, daß der erheblich behinderte Kläger, soweit er in der Familie gepflegt und betreut wurde, so daß keine Kosten für eine Heimunterbringung oder für die Heranziehung dritter Pflegekräfte anfielen, dadurch nicht notwendig einen Ersatzanspruch hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsaufwands verlor. Vielmehr kann der Geschädigte grundsätzlich, wenn seine Familienangehörigen die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, für die ansonsten dritte Pflegekräfte herangezogen werden müßten, als "normativen" Schaden entsprechend § 843 Abs. 4 BGB eine Abgeltung des Wertes der von den Familienangehörigen erbrachten Pflegedienste im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse geltend machen (vgl. dazu z.B. BGHZ 106, 28, 30 f.; BGH, Urt. v. 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156, 1157 m.w.N.). Inwieweit derartige geldwerte (wenn auch unentgeltlich erbrachte) Leistungen von Familienangehörigen vorliegend geltend gemacht werden konnten, darf bei der rechtlichen Bewertung des Abfindungsvergleiches im vorliegenden Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben.

Bisher ist nicht näher festgestellt, unter welchen Unfallfolgen der Kläger vor Abschluß des Abfindungsvergleiches außer seiner Erblindung noch litt, insbesondere welches dauernde Ausmaß, welche nähere Art und welche medizinische Prognose der angegebene Hirnschaden hatte und welche Pflegebedürfnisse (außer der Blindenhilfe) hieraus hervorgingen. Bisher ist auch nicht vorgetragen, welcher medizinischen Versorgung der Kläger infolge des Unfalles möglicherweise auf Dauer und ohne Krankenversicherungsschutz in seiner Heimat bedarf und welche Kosten ihm dadurch - im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorhersehbar - entstehen. Der Schriftsatz des Klägers vom 21. September 1998, Seite 6 (GA 414) enthält nur die Andeutung, daß ein Teil der Abfindungen von dem Kläger für Arztleistungen verbraucht worden ist. Jener Schriftsatz deutet ferner an, daß der Kläger das Haus der Mutter seines Generalbevollmächtigten mit eigenen Mitteln blindengerecht habe umbauen lassen müssen. Nach der Aussage des Zeugen M. S. vom 23. August 1999 (Protokoll S. 11, GA 574) handelte es sich aber möglicherweise nur um die Herrichtung eines fremden (vielleicht kriegsbeschädigten oder verlassenen) Hauses auf Kosten des Klägers ohne besonderen Zuschnitt auf seinen andauernden unfallbedingten Körperschaden. Ein Baukostenzuschuß des Klägers als Ersatz für mietfreies Wohnen wäre als solcher jedenfalls noch kein unfallbedingter Mehrbedarf. Welche Baumaßnahmen mit welchem Kostenaufwand im einzelnen durchgeführt werden mußten, ist auch gegenwärtig nicht dargelegt und konnte vom Beklagten in der Wahrnehmung seines Mandates nicht verwertet werden, sofern er nicht über weitergehende Informationen verfügte. Für die anwaltliche Informationsbeschaffung ist auch hier die Entfaltung aller zumutbaren Bemühungen und ihr Ergebnis ausschlaggebend.

Bei Kapitalisierung der verletzungsbedingt vermehrten Bedürfnisse des Klägers hätte im Haftpflichtprozeß von der tatsächlich geschätzten Lebenserwartung (Rentenbezugsdauer nach § 843 Abs. 1 BGB) ausgegangen werden müssen, die hier nicht ohne weiteres mit den Daten der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel gleichgesetzt werden kann (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 6. Aufl. Rn. 374).

3. Eine Schadenswahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, daß der Beklagte die Steuerpflicht eines Erwerbsausfallersatzes in Deutschland (§ 2 Abs. 1, § 24 Nr. 1 a EStG) außer Betracht gelassen hat. Denn der Kläger befand sich zur Zeit dieser Leistung des Haftpflichtversicherers bereits wieder in seiner Heimat und hat dort die Ersatzleistung nicht zu versteuern brauchen.

IV.

Sollte das Berufungsgericht erneut eine Schadenswahrscheinlichkeit infolge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 bejahen, wird nach dem neuen Erkenntnisstand abermals zu prüfen sein, ob die bisher unterstellte Zustimmung des klägerischen Generalbevollmächtigten nach dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 19. Juli 1995 (GA vor 588) und der dazu erfolgten Erklärung des Beklagten weiterhin als unbeachtlich anzusehen ist.

Letztlich würde die erst nach Schluß der bisherigen Berufungsverhandlung mit Rücksicht auf die Klagänderung erhobene Verjährungseinrede des Beklagten nunmehr einer Prüfung bedürfen.

Ende der Entscheidung

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