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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: IX ZR 407/98
Rechtsgebiete: ZPO, KO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
KO § 41 Abs. 1
KO § 61 Abs. 1 Nr. 2
KO § 61 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 407/98

vom

22. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 22. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 wird insoweit angenommen, als der Kläger die Zahlung von 548.496,32 DM begehrt. Die weitergehende Revision wird nicht angenommen.

2. Zur Durchführung der Revision wird dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er die Zahlung von 321.000 DM verlangt. Raten sind nicht zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Soweit der Kläger weitergehend die Zahlung bis zur Höhe von 597.387,57 DM begehrt, wirft sein Rechtsmittel keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im Ergebnis keinen Erfolg. Denn auf diesen Teil seines Anfechtungsanspruchs hat sich sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht bezogen. Deshalb ist insoweit auch nicht die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt.

2. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargetan, soweit ein Erfolg der Klage gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO dem Finanzamt Nienburg/Weser zugute käme. Denn nach BGHZ 138, 188 ff hat die Finanzverwaltung einen Prozeßkostenvorschuß zu leisten, wenn ihre bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde, falls die Klage Erfolg hätte. Den Massegläubigern, die ohnehin schon zur Insolvenzabwicklung Kredit gewährt haben, ist dagegen ein Prozeßkostenvorschuß nicht zuzumuten. Dasselbe gilt hier im Ergebnis auch für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigten Gläubiger, deren Forderungen weitestgehend bestritten sind.

Ende der Entscheidung

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