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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: IX ZR 41/98
Rechtsgebiete: KO


Vorschriften:

KO § 106 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 41/98

vom

14. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 14. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 180.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot, das - wie hier - nach Tag, Stunde und Minute datiert ist, bereits mit Erlaß wirksam wird (vgl. OLG Köln, InVo 1998, 40, 41; OLG Dresden ZIP 1998, 432, 433; OLG Celle ZIP 1998, 1232; zu § 2 Abs. 3 GesO: BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1994 - IX ZR 177/94, ZIP 1995, 40, 41). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 - VIII ZR 75/81, WM 1982, 562 und des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997, ZIP 1998, 33, stehen dem nicht entgegen, weil ihnen Veräußerungsverbote zugrunde lagen, bei denen es an einer Angabe von Tag und Stunde fehlte.

Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß es sich bei den beanspruchten Geldern nicht um Treugut des Beklagten handelte. Ein Treuhandverhältnis ist nicht durch die Zahlung der Anleger an die Gemeinschuldnerin entstanden. Selbst wenn ihrer "Kurzdokumentation" eine Treuhandabrede zu entnehmen sein sollte, scheitert ein Treuhandverhältnis daran, daß die Anleger auf ein allgemeines Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gezahlt haben und ihre Gelder von deren eigenen Geldern nicht unterscheidbar waren. Die Anleger sind auch nicht durch die Weiterleitung ihrer Gelder auf ein Sammelkonto des Brokers bei seiner Bank Treugeber geworden. Denn als Treugeber ist insoweit die Gemeinschuldnerin anzusehen. Eine Treuhandabrede zwischen Brokern und Anlegern fehlt. Die Warenterminkonten, die von der Gemeinschuldnerin als Unterkonten zum Sammelkonto für jeden einzelnen Kunden geführt wurden, dienten nur Buchhaltungszwecken.

Schließlich hat die Überweisung des Brokers an den Notgeschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Anleger nicht zu Treugebern gemacht. Zwischen ihnen und dem Notgeschäftsführer wurde eine Treuhandabrede ebenfalls nicht getroffen.



Ende der Entscheidung

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