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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: IX ZR 414/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 414/00

vom

17. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.053,11 € (88.116,23 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zwar hätte die Klägerin die Entstehung der Steuerverbindlichkeit durch unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks an ihren Ehemann vermeiden können. Der ihr dadurch entstandene Vermögensverlust wäre jedoch höher gewesen als die steuerliche Belastung infolge der Betriebsaufgabe. Eine andere für sie günstigere Alternative hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig dargelegt.

Ende der Entscheidung

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