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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: IX ZR 415/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328
BGB § 328

Ein Vertrag, durch den ein Rechtsanwalt von einer GmbH beauftragt ist, die für eine Kapitalerhöhung erforderlichen Erklärungen und Beurkundungen vorzubereiten, kann, soweit es um die mit einer verdeckten Sacheinlage verbundenen Risiken geht, Schutzwirkung zugunsten der an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Altgesellschafter haben.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 415/98

Verkündet am: 2. Dezember 1999

Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1999 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der KOFU GmbH (im folgenden: GmbH oder Gesellschaft). Der Beklagte, der die Gesellschaft längere Zeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater betreute, war aufgrund eines bereits mit der Rechtsvorgängerin der GmbH abgeschlossenen Vertrages auch ihr ständiger rechtlicher Berater. Im Jahre 1993 beauftragte ihn der Kläger zu 2 als damaliger Geschäftsführer, Verhandlungen mit einem belgischen und einem niederländischen Unternehmen über deren Beteiligung an der GmbH "anwaltlich zu begleiten". Unter Mitwirkung des Beklagten einigten sich die Beteiligten in einem "letter of intent" vom 3. Juni 1993 darauf, daß das Stammkapital von 8,5 Mio. DM auf 14,25 Mio. DM erhöht werden sollte. Das Bezugsrecht für die neuen Gesellschaftsanteile sollten in Höhe von insgesamt 4,75 Mio. DM die beiden ausländischen Unternehmen erhalten; den von der Kapitalerhöhung verbleibenden Restbetrag von 1 Mio. DM sollten die bisherigen Gesellschafter "aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalrücklage und Bilanzergebnis 1992)" übernehmen. Diese Finanzierungsform entsprach einem Vorgehen, das bereits in einer vorangegangenen, vom Beklagten protokollierten Besprechung vom 3. Mai 1993 vorgesehen war. Die am 3. Juni 1993 vereinbarten Schritte wurden in einer insoweit notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1993 in der Weise vollzogen, daß die Altgesellschafter in voller Höhe zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassen wurden, daß sie jedoch die Übernahmerechte ganz oder teilweise abtreten durften. Die neuen Stammeinlagen waren "bis zum 30. Juni 1993 in voller Höhe ihrer Nennbeträge in bar einzuzahlen". In derselben Gesellschafterversammlung wurde der Jahresabschluß zum 31. Dezember 1992 festgestellt; es wurde beschlossen, den dort ausgewiesenen Jahresüberschuß in Höhe von 1.170.636 DM zum 1. Juli 1993 an die Gesellschafter auszuschütten. Die Gesellschafter traten später ihre Übernahmerechte bis auf einen Betrag von insgesamt 1 Mio. DM an eine von dem belgischen und dem niederländischen Unternehmen zu diesem Zweck gegründete neue Gesellschaft ab. Die verbleibenden Einlagebeträge von insgesamt 1 Mio. DM wurden mit den Ansprüchen der Gesellschafter aus der am 28. Juni 1993 beschlossenen Gewinnausschüttung verrechnet.

Die Kläger haben Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen daraus entstünden, daß die Kapitalerhöhung vom 28. Juni 1993 als Bar- anstatt als Sachkapitalerhöhung beurkundet worden sei, "insbesondere sie ... von etwaigen Ansprüchen der ... GmbH ... und/oder Dritter auf Ersatz einer nochmaligen Einlagenleistung einschließlich etwaiger Steuern, Kosten und Auslagen freizustellen". Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, nachdem die Kläger den mit dem Wort "insbesondere" beginnenden Teil des Feststellungsantrags zurückgenommen haben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung des noch verbliebenen Teils der Feststellungsklage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgeführt: Wenn es sich bei der Verrechnung der Einlageverpflichtungen der Kläger mit deren Gewinnansprüchen um verdeckte Sacheinlagen gehandelt habe und dies auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhe, könne den Klägern daraus zumindest dadurch ein Schaden entstanden sein, daß eine Heilung der fehlerhaften Kapitalerhöhung mit Mehrkosten verbunden sein könne. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse sei schon deswegen zu bejahen, weil ohne die Klageerhebung die Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Kläger drohe.

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen eine Feststellungsklage erhoben werden kann (vgl. Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f; v. 29. April 1993 - IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1512). Die Revision wendet ein, es sei nicht festgestellt, daß etwaige Heilungskosten von den Klägern zu tragen seien; die Kosten der Kapitalerhöhung von 1993 habe die Gesellschaft übernommen. Das läßt jedoch das für die Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse nicht entfallen. In den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen, daß zusätzliche, durch Heilungsmaßnahmen veranlaßte Kosten für die Kläger einen Schaden darstellen würden. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß solche Aufwendungen, wenn sie von der Gesellschaft zu tragen sein sollten, die Gesellschaftsanteile der Kläger entwerten könnten.

II.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe durch die Art seiner Mitwirkung beim Zustandekommen der am 28. Juni 1993 beschlossenen Kapitalerhöhung den Klägern gegenüber bestehende Pflichten verletzt und müsse diesen deshalb etwaige dadurch verursachte Schäden ersetzen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.

1. Die Verrechnung der von den Klägern bei der Kapitalerhöhung auf eigene Rechnung übernommenen Einlageverbindlichkeiten von insgesamt 1 Mio. DM mit ihren Gewinnansprüchen erfüllte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage. Es handelte sich um eine im sogenannten "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahren durchgeführte Kapitalerhöhung, die nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter Beachtung der Sacheinlagevorschriften zulässig war (BGHZ 113, 335, 340 ff) und für die nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest - bei Offenlegung der Zusammenhänge gegenüber dem Registergericht - die für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Vorschriften (§§ 57 c ff GmbHG) einzuhalten sind (BGHZ 135, 381, 384 ff). Das von den Beteiligten im Jahre 1993 gewählte Verfahren war unter allen diesen rechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Die Revision begründet ihre gegenteilige Ansicht damit, daß eine Verpflichtung der Gesellschafter, den ausgeschütteten Betrag der Gesellschaft wieder zur Verfügung zu stellen, nicht bestanden habe und die Ausschüttung auch nicht in einem auffälligen Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gestanden habe. In letzterer Hinsicht ist diese Auffassung angesichts des zusammen mit der Kapitalerhöhung gefaßten Ausschüttungsbeschlusses nicht verständlich. Die zeitliche und sachliche Nähe der von der Gesellschaft an den einlagepflichtigen Gesellschafter zu erbringenden Leistung zu der Erfüllung der Einlageverpflichtung ist für den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage jedenfalls insofern von Bedeutung, als sie ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer - wenn auch unwirksamen - Abrede der Gesellschafter darstellt, die Einlageverpflichtung im wirtschaftlichen Ergebnis durch Einbringung eines anderen Gegenstands als einer Barzahlung zu erfüllen. Daß es entscheidend auf eine solche Abrede ankommt, hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden (BGHZ 132, 133, 139), nachdem er dies in früheren Entscheidungen vom 15. Januar 1990 (BGHZ 110, 47, 65) und 21. Februar 1994 (BGHZ 125, 141, 143 f) noch offengelassen hatte. Wird eine derartige Absprache getroffen, so handelt es sich auch dann um eine verdeckte Sacheinlage, wenn die Forderung des Gesellschafters erst nach der Begründung der Einlageverpflichtung entstanden ist (BGHZ 132, 141, 145 f). Daß im vorliegenden Fall die Verrechnung der Einlageforderungen der Gesellschaft mit den Gewinnauszahlungsansprüchen der Gesellschafter von vornherein abgesprochen worden war, ergibt sich aus dem Protokoll über die Besprechung vom 3. Mai 1993 und dem "letter of intent" vom 3. Juni 1993. Es ist unerheblich, daß damit keine rechtliche Verpflichtung zur Wiedereinzahlung des ausgeschütteten Gewinns begründet wurde.

2. Eine verdeckte Sacheinlage begründet für den Gesellschafter die Gefahr, die Einlage bei Vermögensverfall der Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis doppelt aufbringen zu müssen; denn er bleibt zur Bareinzahlung verpflichtet, ohne bei Insolvenz der Gesellschaft seine anderweitige Forderung gegen diese verwirklichen zu können. Auf eine solche Gefahr muß ein bei der Kapitalerhöhung mitwirkender Rechtsberater hinweisen. Der Beklagte hat seine insoweit - auch - den Klägern gegenüber bestehende Verpflichtung schuldhaft verletzt.

a) Der Beklagte wußte aus seiner Mitwirkung bei den Vorgesprächen - er hat den Inhalt der Besprechung vom 3. Mai 1993 protokolliert und den "letter of intent" verfaßt -, daß in Höhe eines Betrages von 1 Mio. DM eine Kapitalerhöhung im "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahren durchgeführt werden sollte. Darüber, daß in einem solchen Vorgang eine verdeckte Sacheinlage zu sehen war, bestand seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1991 (BGHZ 113, 335) kein Zweifel. Der Bundesgerichtshof hatte ferner bereits im Jahre 1978 entschieden, daß eine "vorabgesprochene" Verrechnung einer Einlageforderung mit Gewinnansprüchen auch dann nichtig ist, wenn es sich dabei um erst künftig entstehende Ansprüche handelt (Urt. v. 21. September 1978 - II ZR 214/77, WM 1978, 1271; vgl. auch die weiteren Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum im Urt. v. 4. März 1996, BGHZ 132, 141, 145). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, wie sie sich dem Beklagten im Jahre 1993 darstellte, war dieser verpflichtet, auf die Gefahren, die mit dem beabsichtigten Vorgehen verbunden waren, hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision und dem vom Beklagten bereits in den Vorinstanzen eingenommenen Standpunkt war diese Gefahr nicht dadurch ausgeräumt, daß der Kapitalerhöhungsbeschluß die Pflicht zur Bareinzahlung begründete. Gerade darin, daß, wie der Beklagte wußte, die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten durch Verrechnung mit den gleichzeitig beschlossenen Gewinnauszahlungsansprüchen getilgt werden sollten, auf diese Weise aber nicht zum Erlöschen gebracht werden konnten, bestand das Risiko, über das der Beklagte die Beteiligten hätte aufklären müssen. Wenn ihm das nicht bewußt war, dann beruht das auf einer Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflicht; als rechtlicher Berater, der bei der Vorbereitung der Kapitalerhöhung hinzugezogen wurde, hätte er sich über die Rechtslage informieren müssen.

Der Beklagte hat freilich eingewandt, seine Aufgabe sei es nur gewesen, die Aufnahme neuer Gesellschafter im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung "anwaltlich zu begleiten"; sein Mandat habe nicht die Prüfung der Frage umfaßt, wie die Gefahr einer verdeckten Sacheinlage vermieden werden könne. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, daß der Beitritt der neuen Gesellschafter und die zu diesem Zweck vorgesehene Kapitalerhöhung unter Beteiligung der Altgesellschafter in untrennbarem Zusammenhang standen und daß Gegenstand der dem Beklagten aufgetragenen Tätigkeit die Vorbereitung aller dazu erforderlichen Erklärungen und Beurkundungen war. Die dagegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat seiner Feststellung keinen allgemeinen, von der Revision bestrittenen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, sondern den konkreten Geschehensablauf tatrichterlich gewürdigt. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Pflichten, die der Beklagte bei seiner Mitwirkung an den schließlich am 28. Juni 1993 beurkundeten Vorgängen zu erfüllen gehabt habe, hätten nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Altgesellschaftern gegenüber bestanden. Es hat dazu in erster Linie festgestellt, seine Auftraggeber seien insoweit nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter gewesen. Ob dies den Angriffen der Revision standhalten könnte, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Kläger seien in den Schutzbereich des mit der GmbH geschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die mit einer verdeckten Sacheinlage verbundenen Gefahren treffen, soweit es um das Risiko geht, die Einlage später nochmals aufbringen zu müssen, nicht die Gesellschaft, sondern die zur Einlagezahlung verpflichteten Gesellschafter. Das Ergebnis der zur Vermeidung dieser Gefahr geschuldeten Beratung hatte unmittelbaren Einfluß auf die Vermögensinteressen der Gesellschafter. Insoweit bestanden keine gegenläufigen Interessen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern. In einem solchen Fall sind die von einer Pflichtverletzung betroffenen Personen Adressaten der anwaltlichen Pflichten und bei pflichtwidriger Schadenszufügung dem Anwalt gegenüber schadensersatzberechtigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475, 1476).

3. Zur Frage, wie sich die Kläger bei zutreffender Belehrung verhalten hätten, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es spreche eine Vermutung dafür, daß sie dann eine formgerechte Sachkapitalerhöhung beschlossen hätten. Die Zweifel, die der Beklagte dagegen unter Hinweis auf den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand angemeldet hat, hat das Berufungsgericht für nicht berechtigt gehalten, weil dieser Aufwand unter Abwägung mit der Gefahr der Doppelleistungspflicht nicht entscheidend ins Gewicht falle.

Die Einwendungen, die die Revision gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Erwägungen erhebt, sind nicht begründet. Es trifft zwar zu, daß die Sacheinlagevorschriften in der Praxis als lästig empfunden werden und daß deshalb jedenfalls in der Vergangenheit in großem Ausmaß versucht worden ist, sie nach Möglichkeit zu umgehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 14/95, WM 1996, 78, 79). Das lag aber vornehmlich daran, daß die Beratungspraxis in dem Bestreben, den "Bedürfnissen" der betreuten Wirtschaftskreise entgegenzukommen, allzu sorglos Ausweichstrategien aufgezeigt und die damit verbundenen Gefahren nicht ernst genommen hat. Bei schonungsloser Aufklärung über die bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nicht zu übersehende Rechtslage wäre dieser, wie mit dem Berufungsgericht mangels ausreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil anzunehmen ist, durch gesetzeskonforme Gestaltung Rechnung getragen worden. Die Revision wendet ein, die Kläger hätten sich bei richtiger Belehrung nicht für die Einhaltung der Sacheinlagevorschriften, sondern für die Offenlegung des "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahrens nach dem Muster des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 (BGHZ 135, 381) entschieden. Daß dies geschehen wäre, dürfte eher zweifelhaft sein, weil im Jahre 1993 nach dem Urteil vom 18. Februar 1991 (BGHZ 113, 335) die Zulässigkeit des vom Bundesgerichtshof erst im Jahre 1997 gewiesenen Weges zumindest zweifelhaft war. Darauf kommt es aber nicht an. Auch wenn in dieser Weise verfahren worden wäre, hätte ein Doppelzahlungsschaden von vornherein vermieden werden können, wie der Bundesgerichtshof in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 26. Mai 1997 (BGHZ 135, 381) entschieden hat (vgl. oben II 1).

III.

Das Berufungsurteil beruht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, wegen der Art und Weise, wie das Berufungsgericht den Mitverschuldenseinwand des Beklagten beschieden hat, auf einem Verfahrensfehler.

Das Berufungsgericht hat es für nicht ausgeschlossen gehalten, daß die Höhe der Mehrkosten, die bei einer Heilung gegenüber einer von vornherein in Form der Sacheinlage durchgeführten Kapitalerhöhung entstehen würden, dadurch mitverursacht sein könnte, daß die Kläger die Heilungsmaßnahmen nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet haben. Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen; es hat gemeint, diese bedürfe "im vorliegenden Feststellungsklageverfahren keiner Aufklärung". Eine solche Verfahrensweise ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf anders als beim Grundurteil im Feststellungsprozeß wegen der weitergehenden Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils nicht offenbleiben, ob der Kläger den ihm entstandenen Schaden unter Mitverschuldensgesichtspunkten teilweise selbst tragen muß (BGH, Urt. v. 25. November 1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544; v. 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87, WM 1988, 1352, 1355). Das gilt auch für den Einwand nach § 254 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105). Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre gegenteilige Meinung zu Unrecht auf das Urteil vom 13. Mai 1997 (VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176). Dort wird die soeben dargelegte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (aaO S. 3177, unter II 2 b).

IV.

Das Berufungsurteil ist aus den Gründen zu III aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:

Nach der Urteilsformel des Berufungsurteils ist die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist dabei, wie sich aus den Gründen seines Urteils ergibt, davon ausgegangen, daß der oben erwähnte "insbesondere"-Zusatz infolge Klagerücknahme nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits war. Entfernt man diesen Zusatz aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils, so geht die nach dem Berufungsurteil bestehenbleibende Feststellung dahin, daß der Beklagte den Klägern "sämtliche Schäden" aus der unzulässigen Barkapitalerhöhung zu ersetzen habe. Dieser Wortlaut schließt einen Schaden ein, der auf der bestehengebliebenen Verpflichtung der Kläger zur Bareinzahlung beruht. Ob gleichwohl mit dem Wegfall des mit "insbesondere" beginnenden Zusatzes die Pflicht des Beklagten zum Ersatz dieses Schadens von der Feststellung ausgenommen werden sollte, läßt sich jedenfalls der Urteilsformel nicht entnehmen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit zur Klarstellung haben, welche Reichweite der von ihm zu treffenden Feststellung zukommen soll. Dies wird davon abhängen, welchen Inhalt die im Berufungsverfahren erklärte, den "insbesondere"-Zusatz betreffende "Rücknahme" der Klage hatte. Ihr Grund lag darin, daß das Berufungsgericht, wie es in einem Hinweisbeschluß den Parteien mitteilte, Bedenken hatte, das Interesse an der "Feststellung der noch von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängenden Freistellungsverpflichtung des Beklagten" zu bejahen. Die Kläger äußerten sich dazu dahin, daß der mit dem Wort "insbesondere" beginnende Zusatz "keine eigenständige Bedeutung" habe und "gestrichen" werden könne. Im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nahmen sie die Klage hinsichtlich dieses Teils des Klageantrags zurück. Das Berufungsgericht hat das, wie seinen Erläuterungen zur Kostenentscheidung zu entnehmen ist, offenbar so verstanden, daß sich der Feststellungsantrag und damit der von ihm gebilligte Teil der vom Landgericht getroffenen Feststellung nicht mehr auf die Pflicht des Beklagten, die Kläger von etwaigen Ansprüchen auf nochmalige Einlagenleistung freizustellen, beziehen solle. Das stimmt indessen nicht mit der von den Klägern geäußerten Ansicht überein, jener später zurückgenommene Teil des Klageantrags habe keine "eigenständige Bedeutung" gehabt. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dem Prozeßstoff auch nicht entnehmen, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, die Gefahr eines solchen Schadenseintritts sei entfallen, weil die GmbH jedenfalls nunmehr "gesund" sei. Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrag der Kläger soll deren Gewinnauszahlungsforderung nur dann werthaltig sein, wenn die Gläubigerbanken auf Forderungen in Höhe von 12,1 Mio. DM verzichteten, worüber noch verhandelt werde. Das Berufungsgericht hat sich dazu jeder Feststellung enthalten.

Möglicherweise hat sich das Berufungsgericht bei dieser Verfahrensweise von den nicht ganz zutreffenden Erwägungen leiten lassen, die in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage zum Ausdruck gekommen sind. Überdies zeigt der erwähnte Hinweisbeschluß, daß das Berufungsgericht eine unrichtige Vorstellung vom Zeitpunkt des Entstehens des in einer Doppelzahlungsverpflichtung bestehenden Schadens der Kläger hatte. Es hat gemeint, die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung sei nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern nur ihrer Begründetheit. Das trifft nur zu, wenn es um die Verletzung eines absoluten Rechts (wie der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter) geht (Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, WM 1991, 1737, 1738). Bei reinen Vermögensschäden - solche sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - hängt dagegen bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549). Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht - zu Recht - bereits im Hinblick auf die mit einer Heilung der verdeckten Sacheinlagen voraussichtlich verbundenen Mehrkosten bejaht. Das reicht zum Erlaß eines alle - voraussehbaren - Schäden umfassenden Feststellungsurteils aus. Sobald sich die Vermögenslage des Verletzten infolge einer bestimmten Verletzungshandlung auch nur in einem Punkt verschlechtert hat, ist der Schaden insgesamt entstanden; in diesem Zeitpunkt beginnt eine einheitliche Verjährung, auch soweit es um zunächst nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen geht (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, WM 1993, 510, 513 [Steuerberaterhaftung]).

Ende der Entscheidung

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