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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IX ZR 418/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 418/98

vom

17. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. November 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 28.943,38 € (56.608,34 DM = Leistungsantrag) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).

1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den Leistungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht.

Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.).

2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daß er den Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 nicht hinterfragt hat. Dazu bestand Anlaß, weil der Kläger ihm den Briefumschlag der Kündigung vom 30. Juli 1993, welcher weder Zustellungsvermerk noch Poststempel enthielt, und darüber hinaus die weitere Kündigung vom 10. August 1993 vorgelegt hatte. Da die weitere Kündigung vom 10. August 1993 noch an demselben Tage per Boten zugestellt worden war, mußte der Beklagte auch den vom Kläger angegebenen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 in Zweifel ziehen. Bei einer entsprechenden Nachfrage hätte er erfahren, daß der Kläger sich bis 3. August 1993 in Urlaub befand und die Briefkastenanlage im Wohnhaus des Klägers defekt war. Wegen der sich daraus ergebendend Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung hatte der Beklagte den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um das Risiko einer verspäteten Klageerhebung auszuschließen. Er hätte mithin der Fristberechnung eine Zustellung der Kündigung bereits am 30. Juli 1993 zugrunde legen müssen. Eine Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem 21. August 1993 wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal das Informationsgespräch mit dem Kläger bereits am 12. August 1993 stattgefunden hatte.

Ende der Entscheidung

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