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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: IX ZR 421/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Strafrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklageschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 421/00

Verkündet am: 23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. September 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1979 geborene Klägerin berichtete im Juli 1993 ihrer Mutter, daß sie in den Jahren 1986 bis 1992 von deren damaligem Lebensgefährten H. sexuell mißbraucht worden sei. Die Beklagte zeigte am 8. November 1994 an, daß sie in dem eröffneten Hauptverfahren gegen H. mit der Vertretung der Nebenklage beauftragt worden sei. Am 25. Oktober 1996 wurde ihr von der Mutter der Klägerin dieses Mandat wieder entzogen. H. wurde in dem im November 1994 begonnenen, mehrfach ausgesetzten Strafverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts München II vom 30. Dezember 1997 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen der an der Klägerin begangenen Taten verurteilt.

Ein Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen H. blieb am 29. September 1999 ohne Erfolg, weil nach Ansicht des Landgerichts diese Ansprüche der Klägerin verjährt waren.

Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, weil zivilrechtliche Ansprüche wegen der Straftaten vor Kündigung der Nebenklagevertretung verjährt seien, ohne daß die Beklagte rechtzeitig auf diese Gefahr aufmerksam gemacht habe. Die Beklagte bestreitet ihre Verantwortlichkeit hierfür, weil die Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen der Klägerin nicht zu den Pflichten ihres Anwaltsauftrages gehört habe und die zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen H. in der Zeit ihrer Nebenklagevertretung auch nicht verjährt seien.

Die Vorinstanzen haben die in der Berufung teilweise zurückgenommene Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Nebenklägervertreter (§ 395 StPO) müsse seinen Auftraggeber in der Regel darauf hinweisen, daß zivilrechtliche Ansprüche aus den angeklagten Straftaten schon während des laufenden Strafverfahrens verjähren können. Denn für den rechtlichen Laien liegt der Irrtum nahe, daß die Verjährung dieser Ansprüche bereits durch das Strafverfahren als solches oder durch die Anschließung als Nebenkläger unterbrochen oder gehemmt wird. In einer solchen Lage muß der Rechtsanwalt den Mandanten auch vor Gefahren warnen, die außerhalb seines eigentlichen Auftrages liegen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 664; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001 S. 10, 11).

Die Hinweispflicht des Nebenklägervertreters auf die laufende Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers ergibt sich auch daraus, daß das Strafverfahren selbst mit dem Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff StPO) eine Möglichkeit bietet, um die vermögensrechtlichen Ansprüche des Geschädigten gegen den Täter durchzusetzen. Nach § 404 Abs. 2 StPO hatte der Adhäsionsantrag vor dem 1. Januar 2002 auch in seiner verjährungsunterbrechenden Eigenschaft dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Begann allerdings, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die Ansprüche der Klägerin gegen H. erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit die kurze Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB, so war die Beklagte nicht verpflichtet, auf das kommende Verjährungsrisiko hinzuweisen. Denn es bestand weder Anlaß noch Möglichkeit, eine Verjährungsfrist zu unterbrechen, deren Lauf zur Zeit ihres Mandates als Nebenklagevertreterin noch gar nicht begonnen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377 unter I. 2. b, bb).

II.

Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine gerichtliche Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen H. sei der Mutter der Klägerin nicht zumutbar gewesen, bevor ihre Tochter am 19. Juni 1997 volljährig wurde, weil diese noch am 10. und 11. April 1997 durch weitere Sachverständige für das Strafverfahren umfassend psychiatrisch und psychologisch exploriert worden sei und sich hieran erst im Dezember 1997 die mit der Verurteilung endende Hauptverhandlung gegen den Angeklagten angeschlossen habe. Das Berufungsurteil überspannt die Anforderungen an die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers nicht.

Die Vorschrift des § 208 Satz 1 BGB n.F., nach der die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt ist, kann im Streitfall nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB noch nicht angewendet werden.

1. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährten die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen H. innerhalb von drei Jahren, nachdem ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74, NJW 1976, 2344; v. 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; v. 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614; v. 29. November 1994 - VI ZR 189/93, NJW 1995, 776, 777). Dabei reicht im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, mindestens in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, ermöglicht; begründete Zweifel an dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen dürfen hiernach nicht mehr bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734, 2735 m.w.N. - zur Kenntnis der Eltern eines geschädigten Kindes). Kommt es - wie hier - zu einer Anklage gegen den Schädiger, kann statt der Zumutbarkeit einer Klagerhebung auch auf die eines ihr nach § 404 Abs. 2 StPO gleichstehenden Adhäsionsantrages abgestellt werden.

2. Wann mittelbar Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1982 - VI ZR 7/81, VersR 1983, 273 - zur Kenntnis der Witwe), anspruchsberechtigte Sozialversicherungsträger (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510) oder gesetzliche Vertreter von Geschädigten, die ihre Kenntnis auf keine unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Schädigungsvorganges stützen können, aus anderen Quellen hinreichend zuverlässige Aufschlüsse für eine Rechtsverfolgung gegen den Schädiger gewonnen haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Angaben einer Minderjährigen gegenüber dem erziehungsberechtigten Elternteil über einen erlittenen sexuellen Mißbrauch genügen zur Vermittlung der Kenntnisse, welche die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB in Lauf setzen, noch nicht, wenn allein hiernach von der über eine Rechtsverfolgung entscheidenden Person - hier die gesetzliche Vertreterin der Klägerin - die zur Kenntniserlangung notwendige positive Informationsbewertung noch nicht erwartet werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, aaO - für die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von einer entsprechenden Schädigung). Wird die Wahrheit der vorgebrachten Beschuldigungen durch ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes fachpsychologisches Gutachten gestützt und führt dies zur Erhebung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens, so reicht auch der dadurch erlangte Grad an Sicherheit nicht stets für die verjährungsrechtlich notwendige Kenntnis eines an dem Geschehen unbeteiligten Dritten vom Schaden und Schädiger aus. Denn für die Erhebung der öffentlichen Anklage und die Zumutbarkeit privater Rechtsverfolgung des Opfers gegen den Angeklagten gelten unterschiedliche Maßstäbe.

Zwar hindert das verbleibende Beweisrisiko für den Zivilprozeß den Verjährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. in gewöhnlichen Fällen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1982, aaO). In jenem Fall hatte die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung einer tödlichen Schlägerei und des ursächlichen Tatbeitrages der Angeklagten außer ihren widersprüchlichen Einlassungen als Beweismittel acht Zeugen und sechs Sachverständige benannt, auf welche sich auch die nur von dritter Seite informierte Witwe des Getöteten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche stützen konnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung und das Gericht mit dem Eröffnungsbeschluß hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigten bejaht hatten, war dort auch von der mittelbar Geschädigten objektiv eine positive Informationsbewertung zu erwarten und die Klageerhebung zumutbar, ohne das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.

Das Berufungsgericht hat sich dagegen von dem nicht ausdrücklich formulierten weiteren Rechtssatz leiten lassen, daß der nur von dritter Seite informierten gesetzlichen Vertreterin einer geschädigten Minderjährigen die Rechtsverfolgung durch Klageerhebung oder Adhäsionsantrag noch nicht zuzumuten sei, wenn sie damit ein außergewöhnliches Beweisrisiko hätte übernehmen müssen, ohne persönlich von der Wahrheit der erhobenen Vorwürfe überzeugt zu sein.

Dieser Rechtssatz steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht im Widerspruch. Auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1963 (VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104) ist nichts anderes zu entnehmen, weil dort das Unfallopfer den Hergang des Unfallgeschehens wenigstens in den Grundzügen aus eigener Wahrnehmung kannte.

Der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß gesetzlichen Vertretern, mittelbar geschädigten Dritten (§§ 844, 845 BGB) und Legalzessionaren, denen eine persönliche Wahrnehmung der Schädigungsvorgänge fehlt, die verjährungsrechtliche Kenntnis von Schaden und Schädiger noch nicht besitzen, wenn für sie die Bewertung der erhaltenen Tatsachenangaben offen ist und der Versuch einer Rechtsdurchsetzung auf dieser Grundlage außergewöhnlich hohen Feststellungsschwierigkeiten begegnet. Sind in einem solchen Fall die Aufklärungsmöglichkeiten - wie hier in der Gestalt der eingeholten Gerichtsgutachten - noch nicht ausgeschöpft, so hängt die verjährungserhebliche Kenntnis davon ab, daß sich die objektive tatsächliche Ungewißheit auf das Maß des gewöhnlichen Feststellungsrisikos verringert oder die maßgebende Kenntnisträgerin sich anderweitig von der Richtigkeit des Schädigungsverdachts überzeugt hat.

Letzteres hat das Berufungsgericht für die Mutter der Klägerin nicht festgestellt, solange das Auftragsverhältnis zur Beklagten andauerte. Zumindest bis dahin trifft auch seine Annahme zu, daß für die Mutter der Klägerin die zum Beginn der kurzen Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. genügende Kenntnis von den Tatvorwürfen gegen ihren früheren Lebensgefährten fehlte aufgrund der außergewöhnlich großen Feststellungsschwierigkeiten, welche die Strafkammer zur Einholung weiterer Glaubwürdigkeitsgutachten veranlaßt hatten, und der daraus für die eigene Informationsbewertung folgenden Unsicherheiten. Der Schädiger hatte die Anklagevorwürfe energisch bestritten, er war als unbescholtene, angesehene Persönlichkeit auch nicht von Haus aus weniger glaubwürdig als die Klägerin, und direkte andere Beweismittel als die Aussagen der geschädigten Minderjährigen gegen ihn standen nicht zu Gebote. Diese Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß die Mutter der Klägerin nichts Genügendes über die angeblichen Tathergänge wußte, um bei ihr zur Zeit des Mandates der Beklagten eine für den Beginn der kurzen Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausreichende Kenntnis annehmen zu können.

Demnach muß die Klage, wie in den Vorinstanzen zutreffend entschieden, abgewiesen bleiben.

Ende der Entscheidung

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