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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 428/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 428/99

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 19. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 € (60.526,06 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprüche anzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Anspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei als Vorschüsse im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rückforderung bei Klageerhebung verjährt war.

Ende der Entscheidung

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