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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 43/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 130 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 43/03

vom 14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.333,30 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsgericht hat die vom Senat zur Kenntnis des Anfechtungsgegners gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO entwickelten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt. Die Frage, ob ihm bei der Subsumtion im Einzelfall Rechtsfehler unterlaufen sind, stellt sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch ist das Berufungsgericht nicht von Entscheidungen des Senats oder vom Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2002 (ZInsO 2002, 979) abgewichen. Denn seine Entscheidung beruht auf der umfassenden Würdigung der festgestellten Indizien, ohne daß es hierbei zu berücksichtigende Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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