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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 43/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

Entscheidung wurde am 21.08.2007 korrigiert: im 2. Satz des Tenors muß es statt "Auf die Revision des Beklagten wird das ..." richtig "Auf die Revision des Klägers wird das ..." und im ersten Satz unter II. der Gründe muß es statt "... weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Beklagten auf ..." richtig "... weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf ..." heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 43/06

vom 28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2006 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung bei der Veräußerung eines Kommanditanteils auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Mit seiner Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. Er rügt, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag dazu, wie der Schaden zu berechnen sei, übergangen habe.

II.

Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Vortrag des Klägers war schlüssig.

1. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefahr hingewiesen zu haben, dass die Veräußerung des Kommanditanteils ohne einen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens zu einem Verlust der "Tarifbegünstigung" nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. führen konnte. Er hat behauptet, bei vollständiger Belehrung hätte er einen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens - des Betriebsgrundstücks und des Anteils an der Komplementär-GmbH - ebenfalls veräußert. Ein dadurch entstehender Veräußerungsgewinn hätte allerdings ebenfalls versteuert werden müssen; diese zusätzliche Belastung ist im Rahmen des bei der Schadensberechnung anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048) schadensmindernd zu berücksichtigen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1093) musste vortragen und unter Beweis stellen, welche Steuern zusätzlich angefallen wären. Das hing insbesondere vom Wert des Betriebsgrundstücks ab.

2. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger jedoch gehalten. In der Berufungserwiderung hat er behauptet, der Wert des Grundstücks entspreche dem Buchwert, und für die Richtigkeit seiner Behauptung Sachverständigenbeweis angetreten. Dieser Beweis wäre - das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - zu erheben gewesen. Etwaige Unklarheiten darüber, ob die Berufungserwiderung in dieser Weise zu verstehen war, hätten spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Ausübung des Fragerechts (§ 139 Abs. 1 ZPO) beseitigt werden können.

3. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das zuständige Finanzamt hätte sich "sicherlich nicht" auf eine Berechnung anhand des Buchwerts "eingelassen", trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter das Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569 mit weiteren Nachweisen). Der Verkehrswert eines Grundstücks lässt sich in aller Regel nur durch Einholung eines Gutachtens feststellen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388). Das Berufungsgericht hat weder dargelegt, über besondere Sachkunde zu verfügen, noch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt.

Ende der Entscheidung

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