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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: IX ZR 437/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 437/00

vom 21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2000 wird nicht angenommen.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 511.291,88 € (= 1.000.000,00 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß zwischen dem Kommanditisten C. und dem Beklagten nur ein Steuerberatungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Mandanten darauf hinzuweisen, daß die Übernahme einer Hafteinlage für den erstrebten steuerlichen Erfolg nicht notwendig war. Die gesellschaftsrechtlichen Nachteile der Unterlassung fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, WM 1990, 808, 809).

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