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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 437/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 437/98

vom

21. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 21. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 1998 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 3.635.000 DM.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß unter den in diesem Fall gegebenen besonderen Umständen eine gesteigerte Aufklärungspflicht der Klägerin bestand. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere hätte die Klägerin die Hintergründe, die sich aus der "Entwicklungsgeschichte" des zu finanzierenden Grundstückskaufvertrags und aus der für ihr Bestehen auf einer Bürgschaft maßgeblichen Ungewißheit hinsichtlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der T. ergaben, lückenlos offenlegen müssen, wenn sie der Beklagten die Übernahme der Bürgschaft als "gutes Geschäft" nahebringen wollte. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin selbst wegen jener Hintergründe trotz des ihr zur Verfügung stehenden Grundpfandrechts auf dem Kaufgrundstück nicht bereit war, den Kaufvertrag ohne zusätzliche Sicherheit durch eine Bürgschaft zu finanzieren, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Beklagte ihrerseits bei lückenloser Aufklärung die Bürgschaft nicht übernommen hätte. Ein Mitverschulden wegen der Art und Weise, wie v. R. die Beklagte beraten hat, braucht sich diese gegenüber der Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin nicht anrechnen zu lassen.

Ende der Entscheidung

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