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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: IX ZR 439/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 439/99

vom

10. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Kläger ist durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1999 mit mehr als 60.000 DM beschwert.

Gründe:

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm seien deshalb eine Versicherungsleistung in Höhe von 37.489,42 DM entgangen sowie vermeidbare Prozeßkosten von 24.344,74 DM entstanden. Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Beschwer auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.

Dieser Antrag ist begründet. Das angefochtene Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 37.489,42 DM + 24.344,74 DM = 61.834,16 DM; denn auch die Kosten aus dem Vorprozeß, die der Kläger erstattet verlangt, sind Teil der Hauptsache und daher bei Berechnung des Wertes der Beschwer zu berücksichtigen. Die davon abweichend zu einem Wert unter 60.000 DM gelangende Berechnung des Berufungsgerichts ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich verfehlt.



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