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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 44/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 44/04

vom 14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Erbauseinandersetzungsschadens in Höhe von 38.035 DM (42.910 DM abzüglich zuerkannter 4.875 DM) für unbegründet erachtet hat.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe:

Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die zulässige und statthafte Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte für nicht ausreichend angesehen hat, um hieraus auf das Vorliegen einer Beauftragung für die geltend gemachte Klageerweiterung zu schließen. Unter diesen Umständen konnte die Frage einer Auftragserweiterung für beweisbedürftig angesehen werden. Die hierfür maßgeblichen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze, wonach der Mandant einen weitergehenden Auftrag nachzuweisen hat (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, WM 2006, 2059, 2060), hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.



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