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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: IX ZR 442/98
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 929 Abs. 2
StPO § 111 b
StPO § 111 c Abs. 5
StPO § 111 g Abs. 2
StPO § 111 g Abs. 3
ZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111 b, 111 c Abs. 5, 111 g Abs. 2, 3

a) Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 111 b StPO beschlagnahmten Vermögensgegenstand des Täters setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen oder ein darauf gerichteter Antrag gestellt wird.

b) Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolge nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111 b StPO.

BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 442/98 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 442/98

Verkündet am: 6. April 2000

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1997 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. April 1997 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus dem bei der Beklagten unter Nr. ... geführten Konto der M. Inc. hat.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die M. Inc. (im folgenden: M.) mit Sitz in Colorado Springs, USA, unterhält bei der verklagten Bank unter der Kontonummer ... ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Auf das Konto überwies die M. Gelder, die nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden betrügerisch erlangt worden waren. Mit Verfügung vom 3. August 1994 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b, 111 c StPO "die Forderung aus der Kontoverbindung". Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme mit Beschluß vom 5. August 1994 (§ 111 e Abs. 2 StPO). Unter dem 22. August 1995 beschloß das Amtsgericht, daß die Beschlagnahme das Depot mit umfasse. Zum 2. Januar 1997 wies das Girokonto ein Guthaben von 215.926,23 DM auf; im Depot lagen Papiere im Wert von 382.330,20 DM.

Zu den von der M. Geschädigten gehört der Kläger. Zur Sicherung seiner Schadensersatzforderung gegen die M. erwirkte er am 8. Dezember 1995 eine Arrestpfändung über 88.426,50 DM nebst 10.000 DM Kosten in die Forderungen aus dem Girovertrag und das Wertpapierdepot. Mit Beschluß vom 21. Dezember 1995 ließ das Amtsgericht gemäß § 111 g Abs. 2 StPO die Arrestvollziehung zu. Beide Beschlüsse wurden der Beklagten am 8. Januar 1996 zugestellt. Über den Betrag von 88.426,50 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit 15. Januar 1996 erwirkte der Kläger am 4. Juli 1996 ein - rechtskräftig gewordenes - Versäumnisurteil gegen die M.. Die Beklagte lehnte eine Zahlung an den Kläger mit der Begründung ab, daß vorrangige Pfändungen und Abtretungen das Guthaben erschöpften.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin Teilansprüche aus dem Arrest- und Pfändungsbeschluß geltend. Er verlangt Zahlung von 10.001 DM, hilfsweise Herausgabe von Wertpapieren im gleichen Werte. Die Klage hatte in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag Erfolg. Eine im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage der Beklagten auf Feststellung, daß dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung aus dem gepfändeten Konto zustehe, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Klageabweisung und Feststellung gemäß der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn das Wertpapierdepot außer Betracht gelassen und nur das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 215.926,23 DM berücksichtigt werde, sei die Klage begründet. Das Kontoguthaben reiche aus, um neben den bevorrechtigten Gläubigern auch den Kläger mit seinem Zahlungsanspruch über 10.001 DM zu befriedigen. Denn bevorrechtigte Gläubiger seien nur die Geschädigten R. mit einer Forderung von 70.425 DM und O. mit einer Forderung von 84.478,12 DM. Der Geschädigte V. (Streitverkündeter zu 2) mit einer Forderung von 97.268,80 DM gehöre nicht dazu, weil er den gerichtlichen Zulassungsbeschluß gemäß § 111 g Abs. 2 StPO erst zwei Monate nach der Ausbringung eines Arrests erwirkt habe, also nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO.

Die Widerklage sei unbegründet. Zusammen mit den Depotwerten, die von der Widerklage mit erfaßt würden, reiche das Kontoguthaben aus, um außer R., O. und dem Kläger mit seiner Teilforderung auch die A. in I. (Streitverkündete zu 1) zu befriedigen, die als Zessionarin Rechte geltend macht. Ob die Zession wirksam sei, könne deshalb offenbleiben. Andere Arrestgläubiger als die bisher Genannten seien nicht bevorrechtigt, weil sie keinen Zulassungsantrag gemäß § 111 g StPO gestellt hätten.

B.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand.

I. Zur Klage

1. Von dem Guthaben auf dem Girokonto bleibt für den Kläger nichts übrig, weil neben den Pfändungspfandrechten der Gläubiger R. und O. auch dasjenige des Gläubigers V. dem Pfändungspfandrecht des Klägers vorgeht.

a) Zivilverfahrensrechtlich hat V. mit seinem Pfändungspfandrecht den zeitlichen Vorrang.

Der Arrest- und Pfändungsbeschluß zugunsten von V. ist am 12. September 1995 ergangen und der Beklagten am 18. September 1995 zugestellt worden. Damit hatte V. den Arrest - innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO - vollzogen (vgl. BGHZ 120, 73, 78). Ein Antrag auf Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO oder gar eine entsprechende Zulassungsentscheidung gehört nicht zur Vollziehung und ist demgemäß zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich.

aa) Zwar "bedarf" nach § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO die Arrestvollziehung "der Zulassung". Damit soll jene aber nicht - über § 929 Abs. 2 ZPO hinaus - an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Das wäre zur Erreichung des mit § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht erforderlich.

Die Beschlagnahme nach den §§ 111 b ff StPO soll den auf Verfall (§ 73 ff StGB) oder Einziehung (§§ 74 ff StGB) lautenden Teil des staatlichen Strafanspruchs sichern. Durch die Beschlagnahme erwirbt der Staat an dem betreffenden Gegenstand nach § 111 c StPO ein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 829 ZPO. Andererseits ordnet § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB an, daß der beschlagnahmte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die Straftat Verletzten wegen seiner aus der Tat erwachsenen Schadensersatzansprüche zur Verfügung stehen soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Amtliche Begründung zu Nr. 27 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drucks. 7/550 S. 292) soll die Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls gleichzeitig auch der Schadloshaltung des Verletzten dienen. Dessen Befriedigung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der Verletzte muß sich einen Titel verschaffen, der ihm den Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände ermöglicht. Dem Titel läßt sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, derentwegen die Beschlagnahme erfolgt ist. Andere Gläubiger, die nicht zu den durch die Straftat Verletzten gehören, sollen nicht vorrangig auf den beschlagnahmten Gegenstand zugreifen können. Ob der Gläubiger zu dem privilegierten Personenkreis gehört, ist im Verfahren nach § 111 g Abs. 2 StPO zu klären (BT-Drucks. aaO S. 294). Endet dieses mit der Zulassung, so verliert die Beschlagnahme, die ohne die Zulassung die relative Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Verletzten gegenüber dem Staat zur Folge gehabt hätte (§ 111 c Abs. 5 StPO), gegenüber dem Verletzten ihre Wirkung (§ 111 g Abs. 1 StPO). Dieser kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger nunmehr so betreiben, als sei die zeitlich frühere Beschlagnahme gemäß § 111 c Abs. 3 StPO nicht erfolgt. Der Sache nach bedeutet das nichts anderes, als daß der Staat, der aufgrund seiner Beschlagnahme vorrangiger Pfändungspfandgläubiger ist, mit seinem Pfandrecht - vorbehaltlich der Auswirkungen des § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu unten b) - im Umfange der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen Pfandrecht zurücktritt (ebenso Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 111 g Rdnr. 2; KMR, StPO 20. Lieferung § 111 g Rdnr. 1, 2; Locher WuB VII C. § 111 g StPO 1.92; vgl. ferner Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 111 g Rdnr. 1, 2; Rudolphi, in: SK-StPO, § 111 g Rdnr. 1; Achenbach, in: AK-StPO, Vorbem. vor §§ 111 b - 111 n Rdnr. 3, 18).

Bestätigt wird diese Betrachtungsweise durch die Vorschrift des § 111 h Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach kann der Verletzte, der wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111 d StPO vollzogen ist, die Zwangsvollstreckung betreibt oder einen Arrest vollzieht, verlangen, daß die durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Range zurücktritt. Es gibt keinen Grund, daß ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden soll, wenn der Staat den dinglichen Arrest angeordnet hat, nicht aber dann, wenn er den fraglichen Gegenstand gepfändet hat.

bb) Insbesondere im strafverfahrensrechtlichen Schrifttum wird teilweise die Ansicht vertreten, bis zum Vorliegen der Zulassungsentscheidung nach § 111 g Abs. 2 StPO sei die vom Verletzten betriebene Zwangsvollstreckung schwebend unwirksam. Darüber, welche Wirkung der Zulassungsentscheidung zukommt, gehen die Meinungen wiederum auseinander. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, die schwebende Unwirksamkeit werde durch die Zulassung rückwirkend geheilt (so Nack, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 4. Aufl. § 111 g Rdnr. 3; Dittke wistra 1991, 209, 211). Der Sache nach ist auch das Berufungsgericht von schwebender Unwirksamkeit ausgegangen; seiner Meinung nach heile die Zulassung aber nur mit Wirkung für die Zukunft.

Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, der eine andere zeitlich vorgeht, ist jedoch nicht schwebend unwirksam. Erledigt sich die frühere Maßnahme - z.B. durch Verzicht auf das dadurch erlangte Pfändungspfandrecht -, so kommt die spätere Maßnahme zum Zuge. Das wäre nicht möglich, wenn sie schwebend unwirksam wäre. Richtiger Ansicht nach ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Verletzten vor der Zulassungsentscheidung gegenüber der Beschlagnahme gemäß §§ 111 b ff StPO nur relativ unwirksam.

cc) Wäre die Zulassung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zur Wahrung der Vollziehungsfrist erforderlich, hätte es zudem der Schädiger in der Hand, durch Verzögerung des Zulassungsverfahrens die Zwangsvollstreckung des Verletzten zu vereiteln. Bevor der richterliche Beschluß über die Zulassung ergeht, ist - neben der Staatsanwaltschaft und dem Verletzten - auch der Beschuldigte zu hören (Schäfer, aaO Rdnr. 6; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 4; Nack, aaO Rdnr. 5). Ist der Beschluß ergangen, kann der Beschuldigte ihn anfechten (Schäfer, aaO Rdnr. 9; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 4; Nack, aaO Rdnr. 6). Dabei kann unter Umständen die Hemmung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung angeordnet werden (§ 307 Abs. 2 StPO). Selbst wenn der Schädiger das Verfahren nicht verzögert, könnte der Verletzte den Gang des gerichtlichen Verfahrens nicht so beeinflussen, daß es mit Sicherheit binnen eines Monats seit Ergehen der Arrestpfändung abgeschlossen wird.

Insgesamt machen diese Umstände deutlich, daß das Zulassungsverfahren gemäß § 111 g Abs. 2 StPO nicht darauf angelegt ist, innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgeschlossen zu werden.

b) An dem von V. mit der wirksamen Vollziehung des Arrests erworbenen Rang ändert sich auch nichts dadurch, daß § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO den Verletzten an dem Rang teilhaben läßt, den der Staat mit der Beschlagnahme erworben hat.

Die Zulassung läßt das mit der Beschlagnahme (§ 111 b StPO) entstehende Veräußerungsverbot (§ 111 c Abs. 5 StPO) rückwirkend auch dem Verletzten zugute kommen (§ 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Schutzposition, die der Staat durch die Beschlagnahme erlangt hat, wird gleichsam an den Verletzten abgetreten (Schäfer, aaO Rdnr. 10; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 6; KMR aaO Rdnr. 5). Die Auffassung, die Zulassung habe zur Folge, daß das durch die Beschlagnahme entstandene Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 StPO rückwirkend auch dem Verletzten zugute komme (Lemke, in: Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. § 111 g Rdnr. 5; Rudolphi, in SK-StPO, § 111 g Rdnr. 6), läuft auf dasselbe hinaus.

Wird zugunsten mehrerer Verletzter die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen, hat die Anwendung des § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zur Folge, daß alle Verletzten mit ihren Pfändungspfandrechten gleichen Rang haben. Zwar wäre für jeden einzelnen gleichermaßen der Zeitpunkt der Beschlagnahme maßgeblich. Die genannte Vorschrift gilt indes nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander. Der Gesetzgeber wollte - wie dargelegt - durch die Regelungen der §§ 111 b bis 111 n StPO den Opferschutz verbessern. Das Verhältnis mehrerer Opfer untereinander wollte er jedoch nicht regeln. Insbesondere wollte er das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip (BGHZ 52, 99, 107 f; 93, 71, 76; 123, 183, 190) nicht antasten (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1992, 203; 1997, 301; Dittke aaO S. 210). Andernfalls könnte die Verbesserung der Rechtsstellung einzelner Opfer für andere eine Verschlechterung bedeuten. Erhielten alle Verletzten - sofern sie nur irgendwann eine Zulassung nach § 111 g Abs. 2 StPO erwirken - den gleichen Rang, würde die Rechtsstellung desjenigen Verletzten verschlechtert (und nicht verbessert), der aufgrund des Prioritätsgrundsatzes den Vorrang genießt.

Auch der Kläger geht nicht davon aus, daß er durch die zu seinen Gunsten erfolgte Zulassungsentscheidung den anderen Verletzten, die - wie er - mit ihrer Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen worden sind, rangmäßig gleichgestellt worden ist. Der Kläger erkennt insoweit durchaus Unterschiede an. Denn er räumt immerhin den Verletzten R. und O. den Vorrang ein.

Ob sich die Rangfolge mehrerer, jeweils zur Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassener Verletzter nach den Zeitpunkten richtet, zu denen ihre Pfändungspfandrechte entstanden sind - was naheliegt -, oder nach den Zeitpunkten der zu ihren Gunsten ergangenen Zulassungen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Geschädigte V. hat nicht nur vor dem Kläger gepfändet; er ist auch mit seiner Zwangsvollstreckung vor dem Kläger zugelassen worden.

2. Ob der Kläger mit dem Hilfsantrag die Berücksichtigung der Depotwerte neben dem Guthaben auf dem Girokonto oder an dessen Stelle begehrt, ist zweifelhaft, kann indes dahinstehen. In jedem Falle ist der Hilfsantrag unzulässig. Die Klage auf Herausgabe von Wertpapieren "im Werte von 10.001 DM" ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein entsprechendes Urteil wäre nicht vollstreckungsfähig.

Gepfändet (§ 857 i.V.m. § 847 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger "das Wertpapierdepot", das heißt die Ansprüche der M. aus dem Verwahrungsvertrag. Zur erfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche gehört jedoch, daß über die Art der Verwahrung Klarheit herrscht. Dies ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Beklagten sind in dem Depot "3.010 Stück Hypo-DM-Garantie-Wertpapiere" verwahrt. Handelt es sich - wie im Regelfall - um eine Sammelverwahrung (§ 5 Abs. 1 DepotG), hat der Hinterleger die Auslieferungsansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 DepotG. Der Hinterleger kann verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden. Nicht vorgetragen ist, ob die "Hypo-DM-Garantie-Wertpapiere" auf einen Nennbetrag lauten; da die Beklagte von "Stück" gesprochen hat, ist eher das Gegenteil anzunehmen. Selbst wenn aber die Wertpapiere auf einen Nennbetrag lauten, ist nicht bekannt, wie hoch dieser ist und ob er sich auf 10.001 DM addieren läßt. Auch zu der - beim Fehlen eines Nennbetrags maßgeblichen - Stückelung fehlt jeglicher Vortrag. Im Falle einer Tauschverwahrung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 DepotG) oder unregelmäßigen Verwahrung (§ 15 Abs. 1 DepotG) gelten diese Ausführungen entsprechend. Sind die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung des jeweiligen Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen des Verwahrers und denen Dritter verwahrt (Sonderverwahrung gemäß § 2 Abs. 1 DepotG), ergibt sich der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe aus § 985 BGB (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 1997 § 72 Rdnr. 120). Auch hier ist ein lediglich wertmäßig umschriebener Anspruch nicht genügend bestimmt.

Die erforderliche Klarheit hätte sich der Kläger durch ein entsprechendes Auskunftsverlangen verschaffen können, falls er durch die Pfändung des Depots ein Pfändungspfandrecht erworben hat. Ein derartiges Verlangen hat der Kläger nicht gestellt.

II. Zur Widerklage

Gegenstand der vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassenen (§ 530 Abs. 1 ZPO) Widerklage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - allein die Frage, ob dem Kläger aus dem Giroverhältnis ein Zahlungsanspruch zusteht. Auf das Wertpapierdepot bezieht sich die Widerklage nicht, weil sich aus dem Verwahrungsverhältnis kein Zahlungsanspruch - sondern allenfalls ein Herausgabe- oder Verschaffungsanspruch (vgl. Lwowski in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 33 Rdnr. 66, 67) - ergeben kann.

Die Widerklage hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet. Es hat das Rechtsschutzinteresse bejaht, weil sich der Kläger - über den Klageanspruch hinaus - weiterer Ansprüche berühmt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Widerklage aber auch begründet. Aufgrund der Pfändung des Guthabens auf dem Girokonto stehen dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen zur Klage ergibt, keine Zahlungsansprüche zu.

C.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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