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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 449/99
Rechtsgebiete: BGB, GesO


Vorschriften:

BGB § 135
BGB § 136
BGB § 407
BGB § 195 a.F.
GesO § 10 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 449/99

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 wird insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 93.974,27 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen wird das Rechtsmittel nicht angenommen.

Streitwert für die Revisionsinstanz bis 24. Oktober 2002: 166.750,91 DM (85.258,39 €), danach 93.369,07 DM (47.738,85 €).

Gründe:

Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Beklagte noch Überweisungen der Schuldnerin in Höhe von zusammen 93.369,07 DM ausgeführt hat.

Im übrigen wirft das Rechtsmittel keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zu den grundsätzlichen Bedenken der Revision hat der Senat bereits in BGHZ 130, 76, 78 ff und den Urteilen vom 21. März 1996 (IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846) sowie vom 18. April 1996 (IX ZR 296/95, ZIP 1996, 1015, 1016) Stellung genommen. §§ 135, 136, 407 BGB sind nicht anwendbar, weil nicht die Auswirkungen eines relativen Veräußerungsverbots maßgeblich sind. Daß § 10 Abs. 2 GesO nicht eingreift, hat das Landgericht in seinem Urteil vom 4. November 1997 zutreffend begründet (LGU S. 10). Soweit die Beklagte eigene Forderungen getilgt und sich damit als Gesamtvollstreckungsgläubigerin einen Vorteil gegenüber anderen gleichartigen Gläubigern verschafft hat, sind die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nicht dargetan. Zum einen hat der Kläger nach Bekanntwerden des grundlegenden Senatsurteils vom 13. Juni 1995 (BGHZ 130, 76) nicht übermäßig lange mit der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gewartet. Im übrigen begründet der Umstand allein, daß die verklagte Bank zunächst keine Rückstellungen in Höhe der durch diesen Beschluß zuerkannten 73.381,84 DM gebildet hat, noch keine besondere Schutzbedürftigkeit vor Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.

Ende der Entscheidung

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