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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 46/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 46/01

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 279.433,38 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen einer schuldhaften Verletzung des Anwaltsvertrages Schadensersatz. Er hat eine Leistungsklage über 279.433,38 DM erhoben, welche das Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. November 2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Dezember 2000 hat die Finanzverwaltung 233.293 DM an den Kläger bezahlt, wodurch sich dessen Schaden nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend verringert hat. Am 13. Februar 2001 haben die Beklagten Revision gegen das Grundurteil des Oberlandesgerichts eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 zurückgenommen haben.

Die Beklagten haben beantragt, im Hinblick auf die vor Revisionseinlegung erfolgte Zahlung der Finanzverwaltung den Streitwert für die Revision auf 46.140,38 DM (279.433,38 DM ./. 233.293 DM) festzusetzen.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Leistung der Finanzverwaltung keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Zwar haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung die Einreichung der Revisionsschrift am 13. Februar 2001 ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 14 GKG Rn. 7). Hierin liegt aber nicht das Problem des vorliegenden Falles.

Denn die Tatsache der Zahlung von 233.293 DM allein vermochte den Streitgegenstand nicht zu ändern. Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende prozessuale Erklärung des Klägers - etwa eine teilweise Erledigungserklärung oder eine teilweise Klagerücknahme - gewesen, wonach der Streitgegenstand der Leistungsklage um den Betrag der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen vermindert werden sollte. Die Beklagten waren hingegen zur Disposition über den Streitgegenstand nicht befugt.



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