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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1997
Aktenzeichen: IX ZR 46/97
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1

Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden.

BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 46/97 - OLG Naumburg LG Halle


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 46/97

Verkündet am: 11. Dezember 1997

Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 1996 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. April 1996 teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Kläger erwarben mit einem von dem verklagten Notar am 31. Juli 1992 beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag von der Treuhandanstalt (nunmehr: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) die Geschäftsanteile an einer GmbH zum Kaufpreis von 1 Mio DM. Bei der Beurkundung trat für die Treuhandanstalt ein vollmachtloser Vertreter auf. Der Kaufpreis sollte 30 Werktage nach Genehmigung des Vertrages fällig sein und auf ein Konto der Verkäuferin überwiesen werden. Unter § 3 Nr. 7 des Vertrages war bestimmt:

"Für den Fall einer verspäteten Zahlung (maßgebend ist der Eingang des Geldes auf dem angegebenen Konto) ist der Kaufpreis vom Tage der Fälligkeit an bis zum Zahlungstage mit jährlich 5 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit jährlich 8 % zu verzinsen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt."

Die Treuhandanstalt genehmigte den Vertrag am 5. Januar 1993. Zum Vermögen der GmbH gehörten Grundstücke, die zur Kaufpreisfinanzierung beliehen werden sollten. Am 19. Mai 1993 bestellte die GmbH zur Urkunde des Beklagten dem finanzierenden Kreditinstitut eine Grundschuld. Am selben Tage beurkundete der Beklagte einen Kaufvertrag, wonach die GmbH die Grundstücke für 1 Mio DM an die Kläger veräußerte. Der als "Grundvertrag" bezeichnete Kaufvertrag vom 31. Juli 1992 sollte dadurch nicht berührt werden. Der Kaufpreisanspruch für die Grundstücke, der an die Treuhandanstalt abgetreten wurde, sollte sofort fällig und auf ein Notaranderkonto des Beklagten zahlbar sein. Der Grundstückskaufvertrag wurde mangels Genehmigung durch die Treuhandanstalt nicht wirksam.

Am 24. Mai 1993 zahlte die Finanzierungsbank den Darlehensbetrag von 1 Mio DM auf ein von dem Beklagten errichtetes Anderkonto ein. Nach einer telefonischen Verhandlung mit der Treuhandanstalt und dem Kläger zu 1) vom 26. August 1993 wies der Beklagte die kontoführende Bank an, den hinterlegten Betrag nebst Zinsen an die Treuhandanstalt zu überweisen. Davon gab der Beklagte der Treuhandanstalt und den Klägern Nachricht. Anschließend kamen dem Beklagten indes wegen der ausstehenden Genehmigung des Grundstückskaufvertrages Bedenken. Er widerrief die Auszahlungsanweisung, ohne die Treuhandanstalt und die Kläger zu verständigen. Erst am 23. Juni 1994 erfolgte die Auszahlung.

Die Kläger, die von der Treuhandanstalt gemäß § 3 Nr. 7 des "Grundvertrages" auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 96.469,74 DM in Anspruch genommen werden, verlangen vom Beklagten wegen Amtspflichtverletzung Freistellung. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise - das Berufungsgericht nur noch in Höhe von 28.132,71 DM - stattgegeben. Zur Klärung der Wirksamkeit der Zinsklausel hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die von dem Beklagten eingelegte Revision führt zur vollständigen Klageabweisung.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Amtspflichten im Sinne von § 19 Abs. 1 BNotO verletzt, indem er die Vertragsparteien nicht über den Widerruf der Auszahlungsanweisung informiert und den Kaufpreis verspätet an die Treuhandanstalt ausgekehrt habe. Dieser stünden Zinsen für die Zeit vom 29. Mai bis einschließlich 13. Oktober 1993 zu. Da die Zinsklausel keine Verzugs-, sondern Fälligkeitszinsen betreffe, sei sie nicht gemäß § 11 Nr. 4, 5 AGBG unwirksam.

II.

Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht gemeint hat gegen seine Amtspflichten verstoßen hat. Jedenfalls ist durch einen etwaigen Pflichtenverstoß keine als Schaden anzusehende Zinsverbindlichkeit gegenüber der Treuhandanstalt entstanden.

1. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht kann - und muß - der Senat dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits berücksichtigen. Ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Belastung mit einer Verbindlichkeit setzt voraus, daß der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (BGH, Urt. v. 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117 m.w.N.; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015; v. 30. November 1989 - IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367).

2. Die Zinsklausel in dem Anteilskaufvertrag ist unwirksam. Ob dadurch eine Verpflichtung zur Bezahlung von Fälligkeitszinsen begründet werden sollte, wie das Berufungsgericht gemeint hat, oder von Verzugszinsen, wie die Revision geltend macht, ist unerheblich.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag über die GmbH-Anteile, wiewohl vor einem Notar geschlossen, ein Formularvertrag, der unter das AGB-Gesetz fällt. Der Senat kann die Bestimmung unter § 3 Nr. 7 überprüfen, weil anzunehmen ist, daß die Treuhandanstalt derartige Verträge nicht nur mit Vertragspartnern aus dem Lande Sachsen-Anhalt abgeschlossen hat.

b) Handelt es sich bei der Bestimmung unter § 3 Nr. 7 um eine Verzugszinsklausel, ist diese bei Vereinbarung mit Nichtkaufleuten, wie es die Kläger sind, nach § 11 Nr. 4 AGBG unwirksam. Der Verwender (Treuhandanstalt) wird von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt, den anderen Vertragsteil zu mahnen. Außerdem ist die Klausel nach § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam, weil der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen der apodiktischen Fassung ("ist ... zu verzinsen") davon ausgehen muß, ihm werde der Nachweis eines wesentlich geringeren Verzugsschadens abgeschnitten (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1985 - III ZR 105/83, NJW 1986, 376, 377 f; v. 19. Juni 1996 - VIII ZR 189/95, WM 1996, 2025, 2027).

c) Begründet die Klausel eine Verpflichtung zur Zahlung von Fälligkeitszinsen, unterliegt sie zwar nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 11 Nr. 4 und 5 AGBG (vgl. - für Stundungszinsen - BGHZ 95, 362, 369; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 9 Rdnr. D 35), wohl aber - als Preisnebenabrede - derjenigen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Dieser hält sie nicht stand.

Von Gesetzes wegen sind nur Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen zu verlangen (§ 353 Satz 1 HGB). Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5 % (§ 352 HGB). Der Verkauf der GmbH-Anteile war kein Handelsgeschäft. Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zur individualvertraglichen Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 13/91, ZIP 1992, 939, 940) keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden (Graf v. Westphalen, in: Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, Großkomm. zum AGB-Gesetz 2. Aufl. Bd. III 24.3 Rdnr. 1). Denn eine derartige Vereinbarung weicht der Sache nach von den §§ 284, 288 BGB und damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. In ihren Wirkungen bestehen zwischen der Vereinbarung von Fälligkeitszinsen und der Vereinbarung von Verzugszinsen kaum Unterschiede. Fälligkeitszinsen können den Schuldner sogar mehr als Verzugszinsen belasten, weil sie in keinem Falle Verzug voraussetzen. Ist die hier in Rede stehende Zinsklausel unwirksam, wenn sie Verzugszinsen betrifft, kann sie deshalb als Fälligkeitszinsklausel nicht wirksam sein.

Ob neben § 9 Abs. 2 Nr. 1 auch § 3 AGBG anwendbar ist (so Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke Stichwort "Fälligkeitszinsen" Rdnr. 5), bedarf danach keiner Entscheidung.

III.

Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO) - ein gesetzlicher Zinsanspruch scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 284 BGB nicht vorliegen -, ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Weitere Feststellungen, auf deren Grundlage sich die Klage als - wenn auch nur teilweise - gerechtfertigt erweisen könnte, kommen nicht in Betracht. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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