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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 47/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 899.439,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP 2004, 2399) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Forderungszedenten dessen Prozessführungsrecht in jedem Fall auf den Insolvenzverwalter übergehe oder ob hinzukommen müsse, dass die Insolvenzmasse nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung tatsächlich betroffen werde, ist nicht entscheidungserheblich. Denn im vorliegenden Fall ist die Insolvenzmasse durch den Streit betroffen im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO. Ob das Prozessführungsrecht stets ("in jedem Fall") auf den Insolvenzverwalter übergeht, wenn nach der Abtretung das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann - wie schon in BGHZ 50, 397, 399 - weiterhin offenbleiben.

a)

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfolgte die Abtretung im Zweifel erfüllungshalber. Dann ist aber die Insolvenzmasse betroffen. Wird nämlich die Klage abgewiesen, kann der Zessionar seine Forderungen in vollem Umfang als Insolvenzforderung geltend machen (BGHZ 50, 397, 399) .

b)

Die Masse wäre aber auch dann betroffen im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte.

aa)

Der Insolvenzverwalter macht geltend, die Abtretung sei sittenwidrig, unwirksam und anfechtbar. Greifen diese Einwände durch, ist die Forderung Massebestandteil oder doch im Falle erfolgreicher Anfechtung an die Masse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Gleichzeitig besteht aber dann die Forderung des Zessionars fort oder lebt gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Dieser kann sie sodann als Insolvenzforderung geltend machen.

bb)

Die Frage, ob die Abtretung unwirksam oder anfechtbar ist, kann nicht im Zwischenstreit geklärt werden. Für die Betroffenheit der Masse im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO reicht aus, dass in diesem Zusammenhang Fragen offen und zu klären sind, die die Masse betreffen (vgl. BGHZ 50, 397, 399) . Nach der Konzeption der §§ 240 ZPO, 80 ff InsO ist es auch nicht ausreichend, dass dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zum einen stünde dies im Belieben der Parteien. Zum anderen soll in solchen Fällen der Insolvenzverwalter nach §§ 80 ff InsO Partei des Rechtsstreits sein.

2.

Auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör des Klägers ist schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgeführt - die Masse im Sinne des § 240 ZPO auch dann betroffen wäre, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte. Denn eine solche Abtretung wäre jedenfalls nicht unzweifelhaft wirksam. Eine Freigabe der streitgegenständlichen Forderung durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt (vgl. hierzu BGHZ 163, 32).

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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