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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 50/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 50/05

vom 29. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2005, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2005, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.082,60 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Würdigung das Schreiben vom 24. Februar 1993 nicht als rechtlich verbindliche Abtretungserklärung angesehen. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von Ansprüchen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. Der Ehefrau standen unter dem Gesichtspunkt einer ehebezogenen Zuwendung keine abtretungsfähigen Ersatzansprüche zu (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1982 - VIII ZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857 f).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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