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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 51/07
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

...

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 48.762,13 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht genügt hat, selbst wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst hat. Anders liegt es, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189 ; 65, 293, 295 ; 70, 288, 293 ; 86, 133, 145 f ; BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367 Rn. 8).

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, auch dasjenige bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, zur Kenntnis genommen und erwogen. Dasselbe gilt für die Zeugenaussagen sowie die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung. Es geht auf den Kern des Tatsachenvortrags des Klägers ein, konnte sich aber - wie das Landgericht - nicht von der Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers überzeugen. Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat weder Sachvortrag noch Beweismittel übergangen. Mit der von der Revision geltend gemachten Lebenserfahrung allein kann ein Beweis nicht geführt werden.

Der Kläger mag die Beweise anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht der Gerichte, der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346) . In dem aufgezeigten Rahmen hat die Beweiswürdigung der Tatrichter zu verantworten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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