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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 53/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 53/02

vom 7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2002 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 72.283,74 Euro.

Gründe:

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die von der Revision angesprochene Frage, ob die Auflösung stiller Reserven einen erstattungspflichtigen Schaden darstellen kann, stellt sich im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil die steuerlichen Nachteile bei den Klägern, die Vorteile hingegen bei den Kindern der Kläger eingetreten sind. Eine Anrechnung steuerlicher Vorteile Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Der Ausnahmefall, daß Eltern und Kinder eine "wirtschaftliche Einheit" bilden wollten, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Ende der Entscheidung

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