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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 57/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 16. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen nach einem Wert von 116.138,14 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mandatsbeendigung hat ein Geständnis des Klägers schon deshalb nicht vorgelegen, weil es an dem erforderlichen Geständniswillen fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - III ZR 265/04, BGH-Report 2005, 1277). Darüber hinaus hätte ein schriftsätzliches Geständnis Wirksamkeit erst mit der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung erlangt (BGH, Urt. v. 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Von einer solchen Bezugnahme konnte insoweit jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem das Landgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass das Mandat nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 22. Januar 1998 beendet gewesen sei.

Die Geständnisfähigkeit von Rechtsbegriffen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt (BGH, Urt. v. 6. März 1952 - IV ZR 45/50, 16/51, LM Nr. 1 zu § 260 BGB; v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, NJW 1992, 906). Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urt. v. 4. November 1991 aaO).

Das Berufungsgericht ist zur Frage eines Geständnisses nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hat in diesem Zusammenhang auch nicht stillschweigend unzutreffende, symptomatisch falsche Obersätze aufgestellt.

2. Das Berufungsgericht ist nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder des Oberlandesgerichts Schleswig zur Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Für die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Dies ist vielmehr den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in tatrichterlicher Würdigung eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum 12. Juni 1998 angenommen.

3. Soweit das Berufungsgericht einen Fall unzulässiger Rechtsausübung durch die Einrede der Verjährung verneint hat, sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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