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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 58/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 58/07

vom 8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 23.229,24 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht willkürlich übergangen, dass der Wert von 20.000 DM in Nr. 14 des Streitwertkatalogs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nur den Mindestbetrag ausmacht. Denn es hat diesen Betrag als den "Durchschnittswert des regelmäßig zu erwartenden oder erzielten Mindestgewinns" bezeichnet.

Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat ausreichenden Vortrag zu dem von den Beklagten erwarteten Gewinn vermisst ("mangels anderweitiger Anhaltspunkte") und deshalb nur den Mindestbetrag zu Grunde gelegt. Es hat den Vortrag der Kläger - und das Lotteriekonzept der Beklagten, auf das sich die Kläger bezogen haben - gewürdigt, allerdings in einem Sinne, der den Klägern ungünstig ist. Davor schützt das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs nicht.

Dass die Kläger im ersten Rechtszug vollständig obsiegt haben, weil das Landgericht den von den Klägern angesetzten Gegenstandswert von 15.338.756,44 € (30 Mio. DM) für angemessen gehalten hat, mag zur Folge gehabt haben, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund vermeintlich unzureichenden Vortrags der Kläger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert ansetzen durfte, ohne einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994 - XII ZR 16/93, VersR 1994, 1351, 1352; v. 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436). Indes hat das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung im Rahmen eines Beschlusses, mit dem es dem Beklagten zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, bereits darauf hingewiesen, es gehe "mangels anderweitiger Anhaltspunkte" von einem Gegenstandswert von 20.000 € aus. Das Berufungsurteil war deshalb keine Überraschungsentscheidung.

Ende der Entscheidung

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