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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 59/01
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 343
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 59/01

vom 16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 2.079.787,90 € (4.067.711,57 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zutreffend angewandt. Der Abschluß eines Vergleichs - auch eines Liquidationsvergleichs - kann Gegenstand eines Handelsgeschäfts im Sinne von § 343 HGB und damit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein. Der Liquidator der LPG (P) A. war als Vertreter eines Formkaufmanns auch tauglicher Empfänger eines solchen Schreibens. Es kommt auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, nicht auf diejenige des Vertreters an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Liquidators von derjenigen eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwalters (zutr. K. Schmidt, NJW 1987, 1905, 1909 unter Bezug auf BGH, Urt. v. 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940).

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