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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 59/98
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
ZPO § 319
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 59/98

vom

3. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 3. Dezember 1998

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Dezember 1997 wird nicht angenommen; jedoch wird Ziffer 1 des Urteils des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 10. April 1997 hinsichtlich der Hauptsumme dahin berichtigt, daß die Beklagte nur 557.019,27 DM zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 157.119,27 DM, für den Berufungsrechtszug auf 557.119,27 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Gläubigerin zur Aufklärung der Bürgin zu Recht verneint; denn für die Klägerin waren falsche Vorstellungen der Beklagten hinsichtlich eines für ihre Entschließung wesentlichen Punktes nicht hinreichend erkennbar. Die Verfahrensrügen hat der Senat überprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).

Dagegen war der Urteilsausspruch des Landgerichts zur Hauptsache, wie beantragt, gemäß § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGHZ 106, 370, 373).

Der Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil die Beklagte sich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auch mit einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß verteidigt hat. Greift ein solcher Anspruch durch, bewirkt er unmittelbar den Wegfall der erhobenen Forderung; einer Aufrechnung bedarf es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, NJW 1978, 814, 816). Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 19 Abs. 3 GKG waren daher auch in der Berufungsinstanz nicht gegeben. Infolgedessen ist das Revisionsgericht befugt, den Streitwert auch für die II. Instanz von Amts wegen zu ändern (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).



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