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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: IX ZR 6/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1578 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.479,79 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet.

1. Die Ausführungen im Berufungsurteil lassen erkennen, dass das Berufungsgericht für die Beantwortung der Frage, zu welchem Ergebnis der Vorprozess bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten geführt hätte, nicht für maßgeblich gehalten hat, wie jener Prozess tatsächlich geendet hätte, sondern wie er richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227).

2. Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennbar außer Acht gelassen, dass bei der Beantwortung der vorstehend genannten Frage das Beweismaß des § 287 ZPO und nicht dasjenige des § 286 ZPO gilt. Weder die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerde zu einem hieraus abzuleitenden Zulassungsgrund noch ihre konkreten Revisionsrügen zeigen ein solches Fehlverständnis des Berufungsgerichts auf.

3. Bei der Beurteilung der Einkünfte des Klägers als eheprägend im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs beachtet. Es hat mit Recht den Maßstab bei Einkommenssteigerungen im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nicht den von der Beschwerde dargelegten Maßstab bei Einkommenssteigerungen nach der Scheidung zugrunde gelegt.

4. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gefährdet. Die Beschwerde zeigt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht konkret auf.

Ende der Entscheidung

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