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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 60/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 44
GKG § 47 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 60/07

vom 11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.556,46 € festgesetzt.

Gründe:

Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das angefochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen Anträge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte "Zwischenstreit" und "Prozessvoraussetzungen"). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet:

Antrag zu 2: 1.000 DM

Antrag zu 4: 2.000 DM

Antrag zu 5: 1.000 DM

Antrag zu 6: 1.000 DM

Antrag zu 11: 1.000 DM.

Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6 gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.

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