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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 62/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 62/07

vom 21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.926,71 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.

Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen.

a) Das Oberlandesgericht hat den Sachvortrag der Klägerin, zum größten Teil mit Hilfsorganisationen im Geschäftsverkehr gestanden zu haben, die zu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen seien, nicht übergangen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, aber dahin gewürdigt, dass auch solche Kunden nicht jeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines Rückgriffs darauf bedacht genommen hätten, nur einen verkehrsüblichen, marktgerechten Preis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung der Klägerin, im Marktsegment der Ambulanzflüge sei der Flugpreis von untergeordneter Bedeutung, weil es für die Kunden auf andere Merkmale wie örtliche und zeitliche Verfügbarkeit der Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des Flugunternehmens und die Preisstabilität ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis gewinnen können, dass die Kunden allein infolge dieser Präferenzen eine Preiserhöhung von 15 bis 16 % akzeptiert hätten.

b) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33).

2. Das Berufungsgericht war nicht mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise für Ambulanzflüge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbehörden um die Umsatzsteuer erhöht zu haben, benannte Zeugin zu hören, weil es diesen Sachvortrag als richtig unterstellt hat.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels eines Finanzierungsbedarfs durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein Vorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung hat das Oberlandesgericht nicht ersparte Finanzierungskosten, sondern den aus dem nicht abgeführten Umsatzsteuerbetrag erwirtschafteten Guthabenzins vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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