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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 64/03
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 64/03

vom 21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.007,74 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angeordnete Haftungskontinuität stets eine Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts voraus (BGHZ 146, 374, 376; BGH, Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55, 56 f; v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, WM 2004, 1178). Dem genügt die Beibehaltung des von allen Franchise-Nehmern und der P. verwendeten Geschäftslogos - auch in Verbindung mit der sowohl in der Firma der Veräußerin als auch derjenigen der Erwerberin enthaltenen Silbe "F. " - nicht.

Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfG NJW 1992, 495; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831, 832).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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