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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 65/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 65/02

vom 5. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter, Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 485.727,29 € (950.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage, ob das pflichtwidrige Verhalten des Konkursverwalters auch dann eine Masseverbindlichkeit begründet, wenn und soweit dieses Verhalten der Umsetzung eines schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Konzepts dient, wird nicht entscheidungserheblich; denn die Verletzung eines lediglich schuldrechtlichen Anspruchs aus Ziffer XV des Pachtvertrages begründet nur eine Konkursforderung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, NJW 2003, 3060, 3061). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage dahingestellt sein lassen und die Klage allein mangels Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden abgewiesen.

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsurteils zur fehlenden Kausalität angreift, vermag sie keinen Rechtsfehler von allgemeiner Bedeutung und insbesondere keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen. Eine Zulassung der Revision kommt daher auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Betracht.



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