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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: IX ZR 67/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 947 Abs. 2
BGB § 950
BGB § 951 Abs. 1
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 67/03

vom 1. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.885,14 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von den Rechtssätzen der Entscheidung BGHZ 30, 176, 180 (vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - IX ZR 167/88, WM 1989, 1342, 1344; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, WM 2000, 1072, 1074) nicht abgewichen. Dort hatte der Grundstückseigentümer das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten durch Leistung (den Einbau) der Gemeinschuldnerin erlangt. Hier hat der Beklagte - wie schon die Schuldnerin - nur das Anwartschaftsrecht der Masse abgetreten und sich der Zessionarin gegenüber verpflichtet, die Bedingungen des Eigentumsübergangs herbeizuführen (Freistellung der Zessionarin). Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt worden. Besteht das Miteigentum der Klägerin fort, wie das Berufungsgericht angenommen hat, so kann sie sich deswegen mit ihrer Miteigentümerin auseinandersetzen. Ist das Recht der Klägerin durch Tathandlungen der Anwartschaftsberechtigten nach Abtretung dieses Rechts gemäß Art. 46 EGBGB, § 947 Abs. 2 BGB oder § 950 BGB erloschen, was nicht hinreichend vorgetragen worden ist, so wäre die Anwartschaftsberechtigte der Klägerin nach § 951 Abs. 1, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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