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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 69/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 69/03

vom 12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis- und Teilendurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.325,37 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Rechtsgrundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Rechtsfähigkeit der BGB-(Außen-)Gesellschaft (BGHZ 146, 341, 343) in Bezug auf eine Anwaltssozietät sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil nach der rechtlich vertretbaren Auslegung des Berufungsgerichts eine Haftung der Sozietät und des Beklagten zu 3 als Sozius ausscheidet.

2. Die vom Berufungsgericht angeführten besonderen Umstände, insbesondere die Ausgestaltung der Vertragsurkunde sowie die auf den Beklagten zu 1 bezogenen Kompetenzen in seiner Doppeleigenschaft als Geschäftsführer der Investment Gesellschaft und anwaltlich betrauter Treunehmer, rechtfertigen es im Rahmen tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes, das Treuhandvertragsverhältnis als Einzelmandat im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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