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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 69/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 69/04

vom 12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Streithelfer des Klägers haben ihre Kosten selbst zu tragen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.900,51 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00, WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 ff; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.

Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt jedenfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.



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