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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 69/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 69/06

vom 19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 36.297,36 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, dass der Kläger in der Berufungsschrift keinen Teilrechtsmittelverzicht erklärt hat, so dass die Hilfsaufrechnung entsprechend seiner Berufungsbegründung zum Prozessstoff zweiter Instanz gehörte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, 1998; ständig). In der Sache selbst fügt sich die Entscheidung in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Erfüllungshandlungen unter Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ein (vgl. BGHZ 161, 315, 322; 165, 283, 286 f). Es liegt keine der anerkannten Fallgruppen vor, in denen der vorläufige Insolvenzverwalter einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren nach Treu und Glauben daran hinderte, den auf eine Altforderung gezahlten Betrag zur Masse zu ziehen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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