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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 7/05 (1)
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 551 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 7/05

vom 20. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. März 2006 beschlossen :

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO) nicht innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.

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