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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZR 7/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Nebenintervention.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.027,55 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insgesamt 22.027,55 EUR auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem Streithelfer zustanden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers nach einer widerrufenen Drittschuldnererklärung stehen im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 69, 328). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des Revisionsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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