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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: IX ZR 74/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 74/01

vom

11. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser

am 11. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2001 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Nach dem Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger die durch Zuschätzungen des Finanzamts aufgrund des Betriebsprüfungsberichts entstandenen Schäden zu ersetzen. Damit sind, wie sich den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen läßt, die erfahrungsgemäß durch eine zu hohe Schätzung bewirkten Nachteile sowie Zinsschäden wegen verspäteter Zahlung und Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber den Finanzbehörden gemeint. Die Steuernachforderungen sollen nach dem Vorbringen des Klägers rund 6 Mio. DM betragen. Schon eine Abweichung von 1 % vom "richtigen" steuerlichen Ergebnis zu Ungunsten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder macht 60.000 DM aus. Hinzu kommen die Zinsen, die nach den vorgelegten Bescheiden allein für die nachzuentrichtende Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989 rund 53.000 DM betragen, sowie die "Honorare in Millionenhöhe für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", die die Betroffenen nach der Behauptung des Klägers zur Prüfung und Anfechtung der von den Finanzbehörden erlassenen Nachforderungsbescheide aufgewandt haben. Dies alles ergibt ungeachtet des bei der Bewertung von Feststellungsansprüchen üblichen Abschlags einen Wert von jedenfalls mehr als 60.000 DM.



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