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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 74/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 133 Abs. 1
InsO § 144 Abs. 2 Satz 1
InsO § 144 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 74/06

vom 27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerden und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1 2/3 und die Beklagte zu 2 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Das Gesuch der Beklagten zu 2, ihr zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 auf 27.570.552,19 €, für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 auf 13.272.087,73 € und für die Gerichtsgebühren und die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 40.842.639,92 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1

a) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vorschrift des § 144 Abs. 2 Satz 1 InsO ist nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgegner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) ist das dem Schuldner gehörende Aktivvermögen. Dieses wird nicht vergrößert, wenn der Anfechtungsgegner Verbindlichkeiten des späteren Schuldners übernimmt. Der künftigen Masse fließt in diesem Fall nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirkt sich allein auf die Summe der Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) aus, die im Verfahren zu verfolgen sind. Dieser Umstand ist ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie andere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem angefochtenen Vertrag tätigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 144 Rn. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 144 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 144 Rn. 19).

Ist der Schuldner durch den Wegfall der Verbindlichkeit bereichert, ist dies über § 144 Abs. 2 Satz 2 InsO auszugleichen.

b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

aa) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs- und Schuldübernahmevertrages vom 3. September 2001 kein wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen. Die Parteien sind spätestens in der Berufungsinstanz nicht mehr übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Vertrag auch bereits bestehende Forderungen erfassen sollte. Die von den Nichtzulassungsbeschwerden insoweit erhobenen Rügen finden in dem Inhalt der Akten keine tragfähige Stütze.

bb) Das Berufungsgericht hat die Gläubigerbenachteiligung und den Benachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 InsO verfahrensfehlerfrei bejaht. Das rechtliche Gehör der Beklagten zu 1 ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG soll gewährleisten, dass eine Partei sich vor Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern kann; darüber hinaus garantiert er, dass das Gericht das Vorbringen im Rahmen seiner Entscheidung auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 83, 24, 35; BVerfG NJW 1995, 2095, 2096). Auf die nunmehr von den Beklagten als übergangen gerügten Gesichtspunkte hat sich die Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen nicht bezogen. Sie sind im Übrigen aus Gründen des materiellen Insolvenzrechts unerheblich.

cc) Das Berufungsgericht hat auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f). So lag es hier nicht. Der Kläger hat seine Klage in zweiter Instanz auch auf § 133 Abs. 1 InsO gestützt und hierzu ergänzenden Vortrag gehalten, dem die Beklagte zu 1 entgegengetreten ist. Sie musste deshalb damit rechnen, dass diese Vorschrift entscheidungserheblich werden könnte.

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs- und Schuldübernahmevertrages kein wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen (siehe oben 1. b) aa)). Darüber hinaus entspricht die Auslegung des Berufungsgerichts dem Standpunkt der Beklagten zu 2 in den Tatsacheninstanzen; ihr Vortrag ist in der Richtung zu verstehen, dass der Vertrag nur die nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen erfassen sollte.

b) Die näher begründete Annahme des Berufungsgerichtsgerichts, der Vertrag zwischen den Beklagten vom 20. Juni 2002 sei nichtig, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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