Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.1998
Aktenzeichen: IX ZR 74/95
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Bb Abs. 1
BGB § 138 Bb Abs. 1

Zur Sittenwidrigkeit wegen ursprünglicher Übersicherung.

BGH, Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95 - OLG Hamm LG Bielefeld


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 74/95

Verkündet am: 12. März 1998

Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, 5todolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 25. September 1990 Verwalter im Konkurse über das Vermögen der R. M. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Zuvor war er Sequester gewesen. Die Beklagte war die Hausbank der Gemeinschuldnerin. Diese schuldete ihr aus Kreditgewährung rund 1,35 Mio DM. Als Sicherheit hatte die Gemeinschuldnerin der Beklagten unter anderem - jeweils formularmäßig - am 22. Dezember 1982 ihr Warenlager und am 23. Dezember 1987 ihre sämtlichen Außenstände übertragen.

Am 3. September 1990 verkaufte die Beklagte ihre Forderungen aus den der Gemeinschuldnerin gewährten Krediten nebst den dafür bestellten Sicherheiten für 700.000 DM an die als "Auffanggesellschaft" gegründete M. P. GmbH & Co. KG. Die Rechte aus den Sicherungsübertragungen wurden am selben Tage auf die GmbH & Co. KG übertragen. Der Kläger als Sequester und die Gemeinschuldnerin stimmten zu.

Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Sicherungsübertragungen seien unwirksam. Die Sicherungsübereignung ermangele einer ausdrücklich vereinbarten Deckungsgrenze und die Globalzession einer ermessensunabhängigen Freigabeklausel. Die Beklagte habe daher am 3. September 1990 über ihr nicht zustehende Rechte verfügt. Da er diese Verfügungen für die Masse gelten lasse, sei die Beklagte gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet. Von dem Kaufpreis entfielen mindestens 500.000 DM auf die Rechte aus den Sicherungsübertragungen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

A.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1995, 129 ff (mit Anm. v. Pape EWiR 1995, 173 und Henckel WuB I F 5. - 3.95) veröffentlicht ist, hat einen Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB daran scheitern lassen, daß die Beklagte als Berechtigte über die Sicherheiten verfügt habe. Diese hätten ihr zugestanden, weil die zugrundeliegenden Sicherstellungsverträge wirksam gewesen seien. Selbst im Falle ihrer Unwirksamkeit sei die Beklagte als Berechtigte anzusehen, weil ein Sequester jedenfalls zusammen mit dem späteren Gemeinschuldner massegünstige Rechtsgeschäfte tätigen dürfe. Außerdem könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte den eingeklagten Betrag gerade für die Übertragung des Warenlagers und der Außenstände erhalten habe.

B.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe dessen zusteht, was die Beklagte durch die Verfügung über ihre - vermeintlichen - Rechte aus den Sicherungsübertragungen erlangt hat (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB).

I.

Allerdings sind die beiden Sicherungsgeschäfte nicht wegen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung unwirksam.

Der in der vorliegenden Sache angerufene Große Senat für Zivilsachen hat mittlerweile entschieden (Beschl. v. 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97, ZIP 1998, 235 ff, z.V.b. in BGHZ), daß bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen sind.

II.

Möglicherweise hatten die Sicherungsübereignung und die Sicherungszession jedoch eine ursprüngliche Übersicherung der Beklagten zur Folge.

1. Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können die Sicherstellungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein (BGH, Urt. v. 28. April 1994 - IX ZR 248/93, NJW 1994, 1796, 1798 a.E.; MünchKomm-BGB/Quack, 3. Aufl. Anh. §§ 929936 Rdnr. 93 ff; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 7. Aufl. Rdnr. 148 d). Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluß gewiß ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei hilft keine Vermutung, daß dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Waren ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich (BGH, Beschl. v. 27. November 1997 aaO S. 242). Zu der Feststellung anfänglicher Übersicherung, die sehr viel weiterreichende Wirkungen haben kann, vermag sie nichts beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners. Dieser Wert läßt sich nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - ermitteln. Bewertungsrisiken und -unschärfen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250). Die ursprüngliche Übersicherung läßt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vgl. allgemein BGHZ 86, 82, 88; 120, 272, 275; 125, 206, 209). Die Übersicherung muß insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1965 - VII ZR 185/63, WM 1966, 13, 15). Davon kann ausgegagnen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist.

2. Der von der Beklagten gewährte Kredit belief sich nach dem Vortrag des Klägers auf insgesamt 1,35 Mio DM. Zur Sicherung wurde der Beklagten bereits im Jahre 1978 eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1,9 Mio DM bestellt. Später kamen fünf weitere Grundschulden im Gesamtbetrag von 400.000 DM hinzu. Als weitere Sicherheiten ließ sich die Beklagte im Jahre 1982 das gesamte Warenlager in seinem jeweiligen Bestand und im Jahre 1987 - möglicherweise im Zusammenhang mit der Abtretung eines erstrangigen Teilbetrages von 1,315 Mio DM aus der Grundschuld an eine andere Gläubigerbank - alle Forderungen gegen Drittschuldner übertragen. Bei einer derartigen Anhäufung von Sicherheiten kann bereits mit Vereinbarung der Sicherungsübereignung ein sittlich anstößiges Mißverhältnis zwischen dem Wert der Sicherheiten und der Höhe der zu sichernden Forderungen bestanden haben. Wenn die 5icherungszession die Verringerung der Sicherheiten ausgleichen sollte, die durch die Teilabtretung der Grundschuld eintrat, wurde ein bereits zuvor gegebenes Mißverhältnis prolongiert. Dies hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

3. Sollten die betreffenden Sicherstellungsverträge wegen ursprünglicher Übersicherung unwirksam sein, könnte die Beklagte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht deshalb als Berechtigte angesehen werden, weil die Sicherheiten mit Einwilligung der späteren Gemeinschuldnerin und des Klägers als Sequester an die Auffanggesellschaft übertragen wurden.

a) Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß nach dem Vorbringen des Klägers - von dem in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren auszugehen ist - jedenfalls er bei Abschluß der Vereinbarungen vom 3. September 1990 von der Wirksamkeit der Sicherstellungsgeschäfte ausgegangen ist. Dann konnte er, als er der Übertragung der Sicherungsrechte zustimmte, nicht den Willen gehabt haben, für den Berechtigten eine Verfügung der Beklagten über ihr nicht zustehende Rechte zu genehmigen. Das war auch für die Beklagte offensichtlich.

b) Falls die spätere Gemeinschuldnerin von der Unwirksamkeit der Sicherungsrechte ausgegangen ist, die Beklagte demgemäß als Nichtberechtigte angesehen hat und ihre Verfügung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB hat genehmigen wollen, war diese Genehmigung den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Denn mit der Anordnung der Sequestration ist der späteren Gemeinschuldnerin ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt worden (§ 106 Abs. 1 Satz 3 KO).

III.

Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nicht deswegen verneint werden, weil die Beklagte durch die Übertragung ihrer - vermeintlichen - Sicherungsrechte nichts erlangt habe.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, wie der Gesamtkaufpreis von 700.000 DM gebildet worden sei, läßt tatsächliches Vorbringen des Klägers außer acht und verstößt damit gegen § 286 ZPO.

Der Kläger hat vorgetragen und durch Vorlage eines vorprozessualen Schreibens des damaligen Anwalts der Beklagten unter Beweis gestellt, diese habe bei der Bestimmung des Gesamtkaufpreises 330.000 DM für den Forderungsbestand und 170.000 DM für das Warenlager angesetzt. Weitergehender Vortrag zum Inhalt der Abmachungen zwischen der Beklagten und der Auffanggesellschaft kann von dem Kläger, der an dem Geschäft nicht beteiligt war, nicht verlangt werden.

2. Unzutreffend ist schließlich auch die Meinung des Berufungsgerichts, die Feststellung, daß die Beklagte für das Warenlager und den Forderungsbestand etwas - oder gar 500.000 DM - erlöst habe, verbiete sich im Hinblick auf Ziff. 3 des Kaufvertrages. Darin heißt es:

"Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für die Werthaltigkeit und Rechtsbeständigkeit der nach Ziff. 1 zu übertragenden Sicherheiten."

Dem Berufungsgericht ist insofern recht zu geben, als es aus dieser Bestimmung folgert, der Beklagten habe der Kaufpreis auch bei Unwirksamkeit der Sicherheiten zustehen sollen, und dies als Indiz dafür wertet, daß zur damaligen Zeit bei den Vertragsschließenden bereits entsprechende Zweifel bestanden. Daraus ergibt sich indessen nicht, daß sie den Wert des Warenlagers und des Forderungsbestandes in der Vereinbarung mit Null angesetzt haben. Falls sie hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherheiten ein Risiko gesehen haben, können sie dem dadurch Rechnung getragen haben, daß der Kaufpreis hinter dem wirklichen Wert der Sicherheiten zurückblieb. Zu diesem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

C.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer ursprünglichen sittenwidrigen Übersicherung vorliegen. Gegebenenfalls wird es weiter feststellen müssen, was die Beklagte durch die Verfügung über das Warenlager und den Forderungsbestand erlangt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück