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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 79/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 79/06

vom 26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwaltes für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilsenat in Kassel - vom 7. März 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.016,27 € festgesetzt.

Gründe:

Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses ist, was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verjährt.

Das Berufungsurteil weicht nicht von der Senatsentscheidung BGHZ 144, 343, 346 f ab. Vorliegend besteht, anders als in der angeführten Entscheidung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die Betreuerin des Klägers den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, für diesen tätig zu werden (§ 1902 BGB).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum 20. Juli 2006 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.

Ende der Entscheidung

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