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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 8/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 287 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 8/05

vom 27. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.344,19 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Zur Prüfung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 (NotZ 17/02 - NJW 2003, 976) abweicht. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Entscheidung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich der Klägerin durch Beweisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster Instanz des Vorprozesses auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen hat. Die Sache hat insoweit schon im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 (IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948) auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch das gebotene rechtliche Gehör gewährt und seine durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gezogenen Grenzen des Aufklärungsermessens nicht überschritten. Der von der Beschwerde als übergangen gerügte Beweisantritt der Klägerin von Seite 17 ihrer Berufungsbegründung betraf nur eine Indiztatsache, der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung für die hier fragliche Trennungszeit der Klägerin und ihres Ehemanns keine Aussagekraft beigemessen hat.

Ende der Entscheidung

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