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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: IX ZR 81/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 81/03

vom

22. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 167.448,09 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es ist weder davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegte Zusatzvereinbarung vom 20. März 2001 nicht zur Kenntnis genommen hat, noch davon, daß es sie zwar zur Kenntnis genommen, jedoch willkürlich ausgelegt hat. Denn zum einen hatte sich bereits das Landgericht (unter III 2 f seiner Urteilsgründe) eingehend mit der Zusatzvereinbarung beschäftigt, und zum andern erscheint seine vom Berufungsgericht geteilte tatrichterliche Auslegung richtig, jedenfalls gut vertretbar. Danach ist diese Zusatzvereinbarung dahin zu verstehen, daß die im Zuge des Hausbankwechsels übernommenen Sicherheiten als nachrangige Sicherheiten auch die Altkredite der Klägerin sichern sollten. Vorrangig wurden die Altkredite durch Bürgschaften gesichert. Über das Rangverhältnis der gesicherten Forderungen sagt die Zusatzvereinbarung nichts aus. Dieser Hinweis in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils genügte. Da die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf nicht näher eingegangen ist, brauchte auch das Berufungsgericht über das, was das Landgericht hierzu gesagt hatte, hinaus nichts weiter auszuführen.

Ende der Entscheidung

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