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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 83/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 83/02

vom 12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.000,14 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage nach dem Zusammentreffen einer in der Art und zu der Zeit nicht zu beanspruchenden Deckung ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung unter anderem aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272). Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zu der Behandlung einer Ersetzungsbefugnis ("facultas alternativa") in der Insolvenzanfechtung (vgl. BGHZ aaO) hat breite Zustimmung in der Literatur gefunden (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 213; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 12, 32). Weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht auch insoweit nicht.

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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