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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 90/04
Rechtsgebiete: AnfG


Vorschriften:

AnfG § 3 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 90/04

vom 13. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.263,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, wann im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG Zahlungsunfähigkeit drohe, ist nicht entscheidungserheblich. Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des Abtretungsvertrages am 2. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraransprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. BGHZ 163, 134).

Die Zahlungsunfähigkeit ergab sich zusätzlich daraus, dass der Schuldner auch auf das vorläufig vollstreckbare und von der Klägerin vollstreckte Urteil des Arbeitsgerichts nicht binnen drei bis vier Wochen die erforderlichen Zahlungen leisten konnte.

Beides war dem Beklagten nach seinem Vortrag auch bekannt.

Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hat das Berufungsgericht aus einer wertenden Betrachtung aller Umstände entnommen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass auch bei kongruenter Deckung ohne weiteres vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden könne. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend - zusätzlich zu der Würdigung aller Umstände - von einer inkongruenten Deckung ausgegangen, weil die Abtretung auch zur Sicherung der bereits verdienten Gebühren des Beklagten erfolgte, worauf dieser keinen Anspruch hatte. Dass die Abtretung auch zur Absicherung der noch zu verdienenden Gebühren erfolgt ist, hätte sie nur kongruent gemacht, wenn vorrangig diese Forderungen hätten gesichert werden sollen und der Sicherungsbetrag nur für sie ausgereicht hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 278). Dies war nicht der Fall.

Soweit die Beschwerde meint, der Schuldner habe irrig die Voraussetzungen einer kongruenten Deckung angenommen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Dies war außerdem nicht der Fall, weil für ihn offensichtlich war, dass ein Anspruch auf Besicherung der bereits verdienten Anwaltsgebühren nicht bestand. Eine Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 427 liegt entgegen der Beschwerde nicht vor.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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