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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 92/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 92/99

vom

8. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 8. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis richtig entschieden.

Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt worden. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Vergütung kann nach Lage des Falles für den abgelaufenen Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden.

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Senat aaO S. 390) wegen des vom Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils zitierten und ergänzend in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom 18. Februar 1997, 3. März 1997, 5. März 1997 und 27. März 1997 ergibt sich, daß der Kläger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die ihm obliegende Unterstützungspflicht verstoßen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat.



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